3) Jene Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, jedoch bei einem
15 Hektoliter nicht übersteigenden Gesammtinhalte der Maischgefäße (Gährbottiche)
hievon täglich nicht über 5 Hektoliter bemaischen und eine Brennvorrichtung von einfacher
Konstruktion mit unmittelbarer Feuerung benützen, deren einzige Brennblase einen Raum-
inhalt von mehr als 2 Hektoliter nicht besitzt, unterliegen dem Maischraumaufschlage nicht.
(Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes.)
(S. hierüber §&. 52 ff. der Instruktion.)
4) Der Maischraumaufschlag beträgt 1 4 31 von jedem Hektoliter des
Rauminhaltes der. Maischbottiche und von jeder Einmaischung.
(Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes.)
Die Berechnung des Aufschlags hat in der Weise zu geschehen, daß die Aufschlag-
einnehmerei die Gesammtzahl der Hektoliter beziehungsweise Liter, welche auf die vom
Aufschlagpflichtigen im Betriebsplane (efr. §. 19 der Instruktion) jeweils deklarirten
Bemaischungen treffen, ermittelt und für den Gesammtmaischraum die Steuer nach dem
Maßstabe von 1 / 31 3J für je 100 Liter Maischraum berechnet.
Ein Abzug ist nicht gestattet, und muß daher stets der volle Rauminhalt (ein-
schließlich des Steigraumes)aller jeweilig zur Bemaischung angemeldeten Bottiche
zur Berechnung gezogen werden.
§. 33.
Landwirthschaftliche Brennereien. Begünstigung derselben.
1) Landwirthschaftliche Brennereien sind diejenigen dem Maischraumaufschlag unter-
liegenden Brennereien, welche in Verbindung mit der Ackerbauwirthschaft und Viehhaltung
in einer den Umfang derselben nicht übersteigenden Ausdehnung betrieben werden, um
die eigenen Bodenprodukte durch Umgestaltung in Branntwein lohnender zu verwerthen
und die Rückstände zur Förderung der Bodenproduktion in der eigenen Wirthschaft zu
verwenden.
Hienach erfordert der Charakter der Landwirthschaftlichkeit einer Brennerei, daß der
Erntegewinn aus der eigenen Ackerwirthschaft in der Regel für den Bedarf der Bren-
nerei ausreicht, und daß der Brennereibetrieb zum Zwecke der Unterhaltung des
für die Landwirthschaft erforderlichen Viehstandes stattfindet.