Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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nächstfolgenden fünf Betriebsjahre der Maischraumaufschlag nur mit vier 
Sechstel des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes) d. h. mit 
872 Fper Hektoliter Maischraum erhoben. 
(Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes.) 
Nach Ablauf der fünfjährigen Uebergangsperiode haben diese Brennereien 
den Maischraumaufschlag mit fünf Sechstel des vollen Steuersatzes d. h. 
mit 1 J 91½ per Hektoliter Maischraum zu entrichten. 
(Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes). 
b) Während der gedachten fün fjährigen Uebergangsperiode haben diejenigen 
landwirthschaftlichen Brennereien, welche in dem Zeitraum vom 
1. Oktober bis 31. Mai einschließlich betrieben werden und an einem Tage 
mehr als 10 1, jedoch nicht über 15 Hektoliter Bottichraum bemaischen, den 
Maischraumaufschlag nur mit fünf Sechstel des vollen Steuersatzes d. i. 
1.X 9½ 3 per Hektoliter Maischraum zu bezahlen. 
(Art. 59 Abs. 2 des Gesetzes). 
Nach Ablauf der fünfjährigen Uebergangsperiode haben diese Brennereien 
den vollen Steuersatz zu 1 4 31 J für das Hektoliter Maischraum zu 
entrichten. 
10) Der Anspruch auf die vorstehend (Ziff. 9) erwähnten Begünstigungen geht 
nicht verlustig, wenn in den Sommermonaten oder auch in den Wintermonaten, während 
der Abtrieb mehliger Stoffe ruht, von landwirthschaftlichen Brennereien nicht mehlige 
Stoffe allein verarbeitet werden. 
(Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes). 
Zur Erlangung der Begünstigung ist es nicht nothwendig, daß eine tägliche 
Bemaischung Statt findet. 
11) Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien, welche unter den in Art. 3 Abs. 4 
des Gesetzes vorgeschriebenen Bedingungen zur Entrichtung des geringeren Steuersatzes 
zugelassen werden wollen, müssen dies vorher bei der Aufschlageinnehmerei ihres Be- 
zirkes schriftlich oder mündlich anmelden, und erlegen dann diesen Satz, so lange sich ihr 
Brennereibetrieb in den vorgeschriebenen Grenzen hält. 
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