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widerruflicher Natur und darf überhaupt nur zuverlässigen Brennerei#nhabern ertheilt
werden. Ergeben sich bei derartigen Ausnahmen Unzuträglichkeiten irgend welcher Art,
so hat die Aufschlageinnehmerei sofort an das vorgesetzte Hauptamt zu berichten, welches
sodann die Begünstigung zurückzuziehen hat.
Eine Erweiterung der Einmaischungszeit über zehn Uhr Abends hinaus ist überhaupt
nicht statthaft.
2) Für Landestheile, in welchen die Einmaischungen während der Monate
Obktober bis einschließlich März vor fünf Uhr Morgens zu geschehen pflegen, ist die
Einmaischung von Morgens vier Uhr an gestattet.
(Art. 23 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes.)
Unter „Landestheil“ im Sinne dieser Bestimmung ist der größere Theil eines
Hauptzollamtsbezirkes zu verstehen, so daß, wenn auch in dem kleineren Theil eines
solchen Bezirkes z. B. in einzelnen oder in mehreren Gemeinden desselben eine frühere
Einmaischung als fünf Uhr Morgens üblich sein sollte, die vorstehende Bestimmung doch
nicht zur Anwendung gelangen kann.
Ist jedoch im größeren Theile eines Hauptamtsbezirkes eine frühere Einmaischung
als fünf Uhr Morgens üblich, so hat das betreffende Hauptzollamt nach erfolgter Fest-
stellung der bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse den Zeitpunkt für den Beginn der
Einmaischung für die Monate Oktober mit März allgemein auf vier Uhr Morgens zu
erweitern.
Eine noch weitere Ausdehnung der Einmaischfrist als auf vier Uhr Morgens ist
in diesen Fällen unstatthaft.
3) Den Branntweinb ei-Besitzern ist es unbenommen, schon vor Eintritt der
Stunde, zu welcher die Einmaischungen beginnen dürfen, die dazu erforderlichen Vorbe-
reitungen, als Bereitung des nöthigen heißen Wassers, Dämpfen der Kartoffeln u. s. w.
zu treffen.
4) Von der General-Zoll-Administration kann zuverlässigen Brennereibesitzern auf Nach-
suchen unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Ausführung der für Sonntage treffenden
Betriebe bereits in der Nacht vom Sonnabend auf den Sonntag und die Ausführung
der auf Feiertage treffenden Betriebe in der vorhergehenden Nacht gestattet, auch in solchen
Brennereien, in welchen an Sonn= und Feiertagen wie an Wochentagen mehrere Bottiche