Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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widerruflicher Natur und darf überhaupt nur zuverlässigen Brennerei#nhabern ertheilt 
werden. Ergeben sich bei derartigen Ausnahmen Unzuträglichkeiten irgend welcher Art, 
so hat die Aufschlageinnehmerei sofort an das vorgesetzte Hauptamt zu berichten, welches 
sodann die Begünstigung zurückzuziehen hat. 
Eine Erweiterung der Einmaischungszeit über zehn Uhr Abends hinaus ist überhaupt 
nicht statthaft. 
2) Für Landestheile, in welchen die Einmaischungen während der Monate 
Obktober bis einschließlich März vor fünf Uhr Morgens zu geschehen pflegen, ist die 
Einmaischung von Morgens vier Uhr an gestattet. 
(Art. 23 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes.) 
Unter „Landestheil“ im Sinne dieser Bestimmung ist der größere Theil eines 
Hauptzollamtsbezirkes zu verstehen, so daß, wenn auch in dem kleineren Theil eines 
solchen Bezirkes z. B. in einzelnen oder in mehreren Gemeinden desselben eine frühere 
Einmaischung als fünf Uhr Morgens üblich sein sollte, die vorstehende Bestimmung doch 
nicht zur Anwendung gelangen kann. 
Ist jedoch im größeren Theile eines Hauptamtsbezirkes eine frühere Einmaischung 
als fünf Uhr Morgens üblich, so hat das betreffende Hauptzollamt nach erfolgter Fest- 
stellung der bezüglichen thatsächlichen Verhältnisse den Zeitpunkt für den Beginn der 
Einmaischung für die Monate Oktober mit März allgemein auf vier Uhr Morgens zu 
erweitern. 
Eine noch weitere Ausdehnung der Einmaischfrist als auf vier Uhr Morgens ist 
in diesen Fällen unstatthaft. 
3) Den Branntweinb ei-Besitzern ist es unbenommen, schon vor Eintritt der 
Stunde, zu welcher die Einmaischungen beginnen dürfen, die dazu erforderlichen Vorbe- 
reitungen, als Bereitung des nöthigen heißen Wassers, Dämpfen der Kartoffeln u. s. w. 
zu treffen. 
4) Von der General-Zoll-Administration kann zuverlässigen Brennereibesitzern auf Nach- 
suchen unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Ausführung der für Sonntage treffenden 
Betriebe bereits in der Nacht vom Sonnabend auf den Sonntag und die Ausführung 
der auf Feiertage treffenden Betriebe in der vorhergehenden Nacht gestattet, auch in solchen 
Brennereien, in welchen an Sonn= und Feiertagen wie an Wochentagen mehrere Bottiche 
 
	        
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