Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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bemaischt und abgebrannt werden, der Betrieb in der auf den Sonntag oder den Feier- 
tag folgenden Nacht nachgegeben werden. Die Brennereibesitzer sind jedoch in allen diesen 
Fällen verpflichtet, den nachgelassenen nächtlichen Betrieb in Seite 2 Spalte 9 der Be- 
triebspläne hinsichtlich der Bottiche und der Zeit des Beginns und Endes des Betriebs 
genau zu deklariren, die Brennerei während des nächtlichen Betriebs stets unverschlossen 
und den revidirenden Bediensteten in allen ihren Räumen geöffnet zu halten, sowie für 
genügende Beleuchtung der Räume Sorge zu tragen. 
5) In denjenigen Brennereien, in welchen die eigentlichen Maischbottiche vom Vor- 
maischbottiche (oder von der Kühlvorrichtung) aus befüllt werden, ist als Beginn der 
Einmaischung die Tageszeit zu erachten (und demgemäß in Spalte 6 Seite 2 des 
Betriebsplanes anzugeben), zu welcher der Vormaischbottich bemaischt werden soll. 
Das bloße Einteigen von Grünmalz im Vormaischbottich ist als ein Akt der 
Einmaischung nicht anzusehen. 
6) Zuverlässigen Brennereibesitzern kann im Bedürfnißfalle durch das Hauptamt in 
stets widerruflicher Weise gestattet werden, daß die an einem Tage zu bemeischenden 
Bottiche der Reihe nach abtheilungsweise d. h. alle oder ein Theil dieser Bottiche theil- 
weise mit der zuerst bereiteten Maische beschickt, mit Hefe vorgestellt und sodann mit 
einer später, jedoch noch an demselben Tage bereiteten Maische vollgefüllt werden. Hiebei 
macht es keinem Unterschied, ob die getrennt eingefüllte Maische aus demselben oder aus 
verschiedenen Rohstoffen (z. B. aus Kartoffel und Mais) hergestellt ist. Diese Begün- 
stigung darf jedoch nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die an einem 
Tage bemaischten Bottiche auch an einem Tage abgetrieben werden, und daß die erfor- 
derliche Uebersicht über den Brennereibetrieb für die Revision der Brennerei erhalten 
bleibt, sowie, daß der Brennereibesitzer das zu beobachtende Verfahren im Betriebsplane 
genau deklarirt und insbesondere angibt, an welchen — bestimmt zu bezeichnenden — 
Akt des Maischverfahrens sich die Zusetzung der Hefe zur Maische anschließt: 
7) Die Hauptzollämter sind ferner ermächtigt, in unbedenklichen Fällen auf Ansuchen 
der Betheiligten in stets widerruflicher Weise folgende Erleichterungen zu gewähren. 
a) Der Bohm'sche oder Hollefreund'sche Maischapparat, sowie das Henzessche 
Dampffaß darf am Abend vor der Einmaischung mit rohen Kartoffeln oder
	        
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