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mit Mais und Wasser befüllt werden, muß aber in diesem Zustande über
Nacht unverändert stehen bleiben.
Das Mannloch des Apparates muß in diesen Fällen über Nacht offen-
gehalten werden, damit die Aufschlagbediensteten, wenn sie das unverschlossen
zu haltende Brennereilokal betreten, sich vom Inhalte des Apparates sofort
überzeugen können.
b) In den Vormaischbottich kann an dem der Einmaischung vorhergehenden
Mittag oder Abende geschrotetes Dörrmalz oder gequeschtes Grünmalz geschüttet
und mit kaltem Wasser übergossen werden, um es in diesem Zustande bis zur
Einmaischung am nächsten Morgen aufzubewahren.
Diese Erlaubniß ist nur im Falle des Bedürfnisses zuverlässigen Bren-
nereibesitzern unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Brennerei zur nächt-
lichen Revision stets offen steht und daß die Menge des Malzes und die
Zeit der Einbringung desselben in den Vormeischbottich im Betriebsplan
Spalte 9 Seite 2 deklarirt wird.
Auf Seite 4 des Betriebsplaus ist die Genehmigung durch die Einneh-
merei zu vermerken; der Zustand des Vormaischbottichs muß dießfalls bei den
Revisionen jedesmal festgestellt werden.
Am Abend vor der Einmaischung darf im Vormeischbottich oder sonstigen
Maischapparat Roggenschrot (jedoch nicht Malzschrot), welches für die Einmai-
schung am nächsten Tag bestimmt ist, gekocht werden.
d) Es kann zu der im Vormaischapparate oder auf dem Kühlschiffe befindlichen
Maische das Gährungsmittel unter der Bedingung zugesetzt werden, daß die
Maische noch vor Eintritt der Gährung in die Maischbottiche übergeführt wird.
e) Zuverlässigen Brennereiinhabern kann gestattet werden, Syrup (Melasse) am
Tage vor der Einmaischung in den Vormaischbottich zu bringen und darin zu
erwärmen. Es darf jedoch in solchen Fällen bis zum Eintritt der Einmaischungs-
zeit der Melasse Wasser oder Säure nicht zugesetzt werden.
8) Es ist allgemein gestattet, aus dem Vormaischbottich und dem Kühlschiffe, sowie
aus den eigentlichen Maischbottichen frische Maische zur Bereitung von sog. Kunsthefe
zu entnehmen.
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