Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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9) Die Verwendung von Maischbottichen unter einem Hektoliter Inhalt ist verboten. 
(Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes). 
Regelmäßigkeit im Gebrauche der Maischbottiche. 
Dem Brennerei-Inhaber bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er während der 
Zeit, für welche er den Betrieb angemeldet hat, die angemeldeten Maischbottiche benützen 
will; die Benützung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge dergestalt 
geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Einmaischung zuerst 
wieder begonnen wird. 
(Art. 23 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesctzes) vergl. auch §. 34 Ziff. 6 der Instruktion. 
Ausnahmen können in unbedenklichen Fällen von dem betreffenden Hauptamte gestattet 
werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu ertheilen und dem Betriebsplane beizuheften. 
g. 36. 
Beschränkung des Abbrennens der Maische. 
(Brenufrist.) 
1) Dem Brennerei-Inhaber ist gestattet, die Maische entweder am dritten oder am 
vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und 
darnach den Betriebsplan einzurichten. 
(Art. 23 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes). 
Ein Wechsel zwischen drei= und viertägigen Gährungsfristen während der einmonat- 
lichen (beziehungsweise einwöchentlichen) Betriebszeit ist nur dann gestattet, wenn derselbe 
durch dazwischenfallende Sonn= oder Feiertage veranlaßt wird. 
2) Die Aufschlageinnehmereien sind ermächtigt, im Falle des Nichtreifwerdens der 
Maische oder bei sonstigen dringenden Veranlassungen die Gährfrist zu erweitern. Die 
Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und dem Betriebsplane beizuheften. 
Derartige Genehmigungen sind stets auf den einzelnen Fall zuobeschränken und 
nur zuverlässigen Brennern zu ertheilen.
	        
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