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Maischtag angemeldeten Bottichen in 14, beziehungsweise 16 Stunden
nicht zuläßt.
8) Behauptet ein Brenner, auch mit der um 2 Stunden verlängerten
Brennfrist zum bloßen Abluttern nicht fertig werden zu können, so
muß ihm zunächst überlassen bleiben, seine Einmaischungen, soweit
nöthig zu vermindern oder sein Brenngeräth dergestalt zu verbessern,
daß er der Vorschrift genügen kann. Lassen die Brenngeräthe wegen
ihrer eigenthümlichen Beschaffenheit oder wegen räumlicher Beschränkt-
heit der Brennerei oder aus sonstigen örtlichen Ursachen eine Verbesserung
durchaus nicht zu, so kann eine weitere Verlängerung der Brennfrist,
jedoch in diesem Falle nicht über vier Stunden zugestanden werden.
)Ob die in lit. und §# erwähnte Brennfristverlängerung für die
Morgen= oder Abendstunden zugestanden werden will, bleibt der pflicht-
mäßigen Erwägung des Hauptamtes überlassen. Es ist hiebei jedoch
einerseits auf die Wünsche der Betheiligten und andrerseits auf die
Ausübung der Kontrole und die Inanspruchnahme der Bediensteten ent-
sprechende Rücksicht zu nehmen.
Brennereien, in denen ganz neue oder behufs des schnellen Maisch-
abtriebs in der Konstruktion wesentlich veränderte Destillirgeräthe
aufgestellt werden, haben auf Verlängerung der 14-, beziehungsweise
16stündigen Brenufrist zum Abluttern keinen Anspruch.
Brennereien, welche auf einen fabrikmäßigen Tag und Nacht
sortgehenden Betrieb eingerichtet sind und mit der Verarbeitung der
täglich bereiteten Maische für ihre Destillirgeräthe auf 24 Stunden
volle Beschäftigung haben, können, wenn nicht besondere Gründe ent-
gegenstehen, die Erlaubniß zum Nachtbrennen erhalten.
Bis wohin eine Erweiterung der Brennfrist in den zuläßigen Fällen
bewilligt worden, muß von der Einnehmerei in der Betriebsanmeldung S. 4
bemerkt werden. "
b) Es ist nicht nothwendig, daß innerhalb der 14= beziehungsweise 16 stündigen
Frist eines gewöhnlichen Brenntags, außer der Ablutterung der Maische, auch
*i.