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e) Der zur Weinbereitung bestimmte Tag muß jedesmal ein solcher sein,
an welchem die Brennerei in Bezug auf Maischbereitung (also auch
Maischgährung) oder Destillation an sich schon in Betrieb steht
und nicht (ohne den Gebrauch der Weinblase) ganz ruhen würde.
Nur in dem Fall, wenn auf einen Luttertag eine solche Anzahl
betriebsloser Tage folgt, daß der Lutter bis zur nächsten Einmaischung
oder bis zum nächsten Brenntage nicht aufgehoben werden kann, darf
der auf den Luttertag folgende Tag zum Weintag bestimmt werden.
) Wo in Maischbrennereien der fertige Branntwein durch fernere
Destillation zu Spiritus rectificirt oder über Ingredienzien abgezogen
wird, kann solches (aufschlagfrei) an allen Tagen in der gewöhnlichen
Brennzeit geschehen, wo nach dem Obigen der Blasenbetrieb zum
Luttern und zur Weinbereitung zulässig ist. Es muß jedoch in der
Betriebsanmeldung von dem Brenner angegeben werden, an welchen
Tagen und mit welchen dann ausschließlich nur zu diesem und nicht
auch zu anderm Behufe zu benützenden Blasen rectificirt oder abgezogen
werden soll.
) Brennereibesitzer, welche dic Strafe der Aufschlag-Defraudation verwirken,
haben auf Verlängerung der Brennfrist (a) und auf besondere Weintage (b)
keinen Anspruch, sondern werden auf die 14 = beziehungsweise #6stündige
Brennfrist und die gewöhnlichen Brenntage beschränkt.
Die im F. 34 Ziffer 4 der Instruktion gegebene Vorschrift findet auch hier
entsprechende Anwendung.
7) In denjenigen Landestheilen, für welche die Einmaischung in den Monaten
Oktober bis März einschließlich von Morgens vier Uhr an zugelassen ist, darf in diesen
Monaten allgemein von Morgens 4 Uhr an gebrannt werden.
(Art. 23 Abs. 1 Ziffer 5 des Gesetzes).
Diese Bestimmung korrespondirt mit jener in §. 34 Ziffer 2 der Instruktion
und hat daher in allen Fällen, in welchen hienach die Einmaischungszeit auf 4 Uhr
Morgens ausgedehnt ist, die vorerwähnte Brennfristerweiterung einzutreten.
Es finden deßhalb auch die Vorschriften in §. 34 Ziffer 2 der Instruktion hier
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