Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Gährmittels nicht zusammen in gleichzeitigem Gebrauche stehen, und wo 
daher nicht der ganze Inhalt derselben an einem Tage zum Stellen des 
deklarirten Maischgutes verwendet wird, sondern wo immer nur ein Hefen- 
gefäß an jedem zur Einmaischung deklarirten Betriebstage geleert wird, und 
die anderen Hefengefäße bis zur gehörigen Reife des Ferments für die nächst- 
folgenden Tage stehen bleiben, da kommt es nicht darauf an, daß alle He- 
fsengefäße zusammen den zwölften Theil des täglich zur Versteuerung 
angemeldeten (mindesten oder durchschnittlichen) Maischraums nicht überschreiten, 
sondern die Größe der Hefengefäße muß sich nach dem vorhandenen und nach- 
zuweisenden Bedürfnisse richten und kann für jedes der drei Hefen- 
gefäße bis zum zwölften Theile des täglich zur Versteuerung deklarirten 
mittleren Maischraums ausgedehnt werden. 
Ferner bedient man sich häufig eines Gährmittels, welches zu seiner Reife ge- 
wöhnlich einen Zeitraum von 48 Stunden nöthig und insbesondere die Eigen- 
thümlichkeit hat, daß die volle Wirksamkeit desselben auf wenige (2 bis 3) 
Stunden beschränkt und jede Störung der Hefenmasse von nachtheiligem Ein- 
flusse ist. 
Bei diesem Gährmittel soll für jeden der innerhalb der deklarirten Gäh- 
rungsfrist in Betrieb zu setzenden Maischbottiche die Benützung eines beson- 
deren Hefengefäßes oder mit andern Worten, für die Zahl der an einem 
Tage zur Einmaischung kommenden Bottiche, die breifache Anzahl von He- 
sengefäßen gestattet werden, und zwar auch dann, wenn wegen der Feier der 
Sonn= und Festtage an gewissen Tagen in der Woche die Einmaischungen 
ganz unterbleiben, — so daß sich bei dieser Hefenbereitungsweise in einer 
Brennerei, wo täglich 1, 2, 3, 4 u. s. w. Gährbottiche zur Einmaischung 
kommen, 3, 6, 9, 12 u. s. w. Hefengefäße befinden können. 
Jedes dieser Hefengefäße darf die in lit. c erwähnte Größe von höch- 
stens einem Zwölftheil des Rauminhalts desjenigen Bottichs, dessen 
Maische mit der in dem Nebengefäße bereiteten Hefe gestellt wird, haben, 
der Brennerei-Inhaber ist jedoch verpflichtet, über die Art, wie die Hefen- 
gefäße benützt werden sollen, neben dem Brennerei-Betriebsplane eine beson-
	        
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