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11) Wenn die Zubereitung des Gährmittels die Aufbewahrung der sogenannten
Mutterhefe in einem besonderen Gefäße nöthig macht, was bei den unter Ziffer 9 lit. d,
e und f bezeichnelen Hefenbereitungsweisen fast regelmäßig, aber auch bei anderen Hefen-
bereitungsarten häufig der Fall ist, so kann bei nachgewiesenem Bedürfniß neben den
eigentlichen Hefengefäßen die steuerfreie Benützung von Mutterhefengefäßen
(Mutterbärme-Standhefencimer) gestattet werden, und zwar die Benützung eines ein-
zigen, wenn zur Anstellung der an einem Tage bereiteten Maische nur der Inhalt
eines Hefengefäßes verwendet wird, entgegengesetzten Falles aber die Benützung immer
eines Mutterhefengefäßes für je so viel Hefengefäße, als zur Bereitung des Gähr-
mittels für jeden an einem Tage zur Einmaischung kommenden Bottich bewilligt worden
sind. Die Mutterhesengefäße dürfen den zehnten Theil des Gesammtraum=
inhaltes derjenigen Hefengefäße, zu welchen sie gehören, nicht übersteigen. Werden
z. B. in einer Brennerei täglich zwei Bottiche à 1680 Liter bemaischt und sind zur
Bereitung der sub Ziff. 9 lit. d und 1 beschriebenen Gährmittel für jeden dieser zwei
Bottiche 3 oder 4 Hefengefäße à 140 oder 93 Liter (lein Zwölftheil und ein
Achtzehnteltheil des Rauminhalts des Bottichs, zu dem sie gehören) bewilligt, so
ist die Benützung von einem Mutterhefengefäß für je 3, bez. 4 Hefengefäße, also über-
haupt von 2 Mutterhefengefäßen, jedes à 42, bez. 37 Liter (ein Zehntheil des Ge-
sammtrauminhaltes der 3 oder 4 Hefengefäße zu welchen sie gehören), zulässig.
Mutterhefengefäße von 25 Liter können auch dann bewilligt werden, wenn nach
vorstehenden Bestimmungen die Raumverhältnisse der eigentlichen Hefengefäße einen
geringeren Inhalt der ersteren als 25 Liter bedingen sollten.
Wird es nach Ziff. 9 lit. d und f erforderlich, daß über die Benützung von Ge-
fäßen zu Hefenbereitung besondere Nebendeklarationen abgegeben werden, so findet die
Deklaration über die Benützung der Mutterhefengefäße in der Bemerkungsspalte der
Nebendeklaration ihren Platz.
12) Hefengefäße, in welchen ein Gährmittel bereitet wird, das zu seiner Reife die
Zeit von einem oder mehreren Tagen erfordert, dürfen so zeitig vor dem Beginne des
Brennereibetriebes in Gebrauch genommen werden, daß gleich die ersten Einmaischungen
mit dem in den fraglichen Hefengefäßen vorher bereiteten Gährmittel angestellt werden
können. Es ist dieß jedoch nur dann zulässig, wenn die Betriebserklärungen die nöthige
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