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19) Es kann ferner die Aufstellung und Benützung nachstehend bezcichneter Geräthe
gestattet werden:
a)
b)
E□
d)
von Maischentschälungsbottichen mit zugehörigen Pressen.
Diese Bottiche, welche zu inventarisiren und zu vermessen sind, dürfen
nur zur Ueberführung der Maische aus dem Vormaisch-Bottich in die Kühl-
vorrichtung benützt werden, niemals gährende oder reife Maische enthalten,
und muß deren Abflußrohr während der Benützung offen sein.
Wegen der Benützung ist das Nöthige in Spalte 9 des Betriebsplans
zu bemerken.
Von Maischkühlröhren an Stelle der Kühlschiffe.
Die Ausflußöffnung des Kühlrohrs darf niemals verstopft werden, damit
die in demselben befindliche Maische ungehindert in den Maischbottich abfließen
kann, wogegen der Maischkühlapparat selbst erst nach der Bemaischung des
letzten der an ein und demselben Tage zu bemaischenden Bottiche vollständig
entleert zu werden braucht.
Von Maischapparaten nach den Konstruktionen von Hollefreund, Bohm, Ellen-
berger r2c. 2c.
Diese Apparate dürfen nur benützt werden, um die Vormaischung mittelst
derselben zu bewirken und dürfen dieselben daher nur rohes Maischmaterial
vor und während des Kochens und nur süße Maische während der eigentlichen
Maischbereitung enthalten.
Die Apparate müssen vorbehaltlich der Bestimmung in F. 34 Ziffer 7
lit. a und c der Instruktion leer sein, wenn der letzte der an einem Tage
zu bemaischenden Bottiche befüllt ist.
Bei Anschaffung solcher Apparate sind die seither benützten Kartoffel-
dämpffässer, eventuell auch die Vormaischbottiche und Kühlschiffe abzumelden
und aus der Brennerei zu entfernen. Ausnahmen hievon kann die General-
Zoll-Administration in widerruflicher Weise zuverlässigen Brennereibesitzern im
Falle nachweisbaren Bedürfnisses gestatten.
Eines besondern Vormaischgefäßes neben der Benützung des gewöhnlichen Maisch-