Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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19) Es kann ferner die Aufstellung und Benützung nachstehend bezcichneter Geräthe 
gestattet werden: 
a) 
b) 
E□ 
d) 
von Maischentschälungsbottichen mit zugehörigen Pressen. 
Diese Bottiche, welche zu inventarisiren und zu vermessen sind, dürfen 
nur zur Ueberführung der Maische aus dem Vormaisch-Bottich in die Kühl- 
vorrichtung benützt werden, niemals gährende oder reife Maische enthalten, 
und muß deren Abflußrohr während der Benützung offen sein. 
Wegen der Benützung ist das Nöthige in Spalte 9 des Betriebsplans 
zu bemerken. 
Von Maischkühlröhren an Stelle der Kühlschiffe. 
Die Ausflußöffnung des Kühlrohrs darf niemals verstopft werden, damit 
die in demselben befindliche Maische ungehindert in den Maischbottich abfließen 
kann, wogegen der Maischkühlapparat selbst erst nach der Bemaischung des 
letzten der an ein und demselben Tage zu bemaischenden Bottiche vollständig 
entleert zu werden braucht. 
Von Maischapparaten nach den Konstruktionen von Hollefreund, Bohm, Ellen- 
berger r2c. 2c. 
Diese Apparate dürfen nur benützt werden, um die Vormaischung mittelst 
derselben zu bewirken und dürfen dieselben daher nur rohes Maischmaterial 
vor und während des Kochens und nur süße Maische während der eigentlichen 
Maischbereitung enthalten. 
Die Apparate müssen vorbehaltlich der Bestimmung in F. 34 Ziffer 7 
lit. a und c der Instruktion leer sein, wenn der letzte der an einem Tage 
zu bemaischenden Bottiche befüllt ist. 
Bei Anschaffung solcher Apparate sind die seither benützten Kartoffel- 
dämpffässer, eventuell auch die Vormaischbottiche und Kühlschiffe abzumelden 
und aus der Brennerei zu entfernen. Ausnahmen hievon kann die General- 
Zoll-Administration in widerruflicher Weise zuverlässigen Brennereibesitzern im 
Falle nachweisbaren Bedürfnisses gestatten. 
Eines besondern Vormaischgefäßes neben der Benützung des gewöhnlichen Maisch-
	        
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