Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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apparates zur Aufnahme von Melasse oder Mais, wenn diese Materialien in 
Verbindung mit Kartoffeln zur Einmaischung gelangen sollen. 
Dieses Gefäß darf nur Melasse oder Mais nebst dem erforderlichen 
Wasserzusatz enthalten. Nach der Bemaischung des jeweils letzten Bottichs 
muß dasselbe leer sein. 
e) Eines sogenannten Maischsammelgefäßes (Maischpumpkastens) zur Aufnahme 
der im Maischapparate bereiteten süßen Maische, um dieselbe von da aus auf 
die Kühlvorrichtung oder in die Maischbottiche weiter zu führen. 
Dieses Gefäß, welches nur süße, nicht in Gährung gesetzte oder reife 
Meische enthalten darf, muß so angelegt sein, daß übergährende Maische nicht 
hineinfließen kann, und seiner Einrichtung nach den revidirenden Bediensteten 
jederzeit gestatten, sich von dem Inhalte zu überzeugen; nach Bemaischung 
des jeweilig letzten Bottichs hat dasselbe leer zu sein. 
t) Die Benützung von hölzernen Deckeln zum Bedecken der Gährbottiche — falls 
durch diese Deckel eine Erweiterung des Maischraums nicht stattfindet. 
20) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, hat die Genehmigung zur auf- 
schlagfreien Benützung von Nebengefäßen rc. durch das einschlägige Hauptamt auf An- 
suchen der Betheiligten zu erfolgen. 
Die bei Einführung des Gesetzes bereits vorhandenen Brennereien haben, wenn sie 
künftig Nebengefäße aufschlagfrei benützen wollen, um die Bewilligung hiezu in 
gleichem Maße wie neu entstehende Brennereien nachzusuchen. 
Bei Ertheilung der Erlaubniß, welche ein für allemal zu geben ist, sind die nach 
Besinden geeigneten Bedingungen festzusetzen und ist sich hiebei namentlich an die sub 
Ziffer 3—19 oben gegebenen Direktiven zu halten; es muß aber auch, da die Neben- 
gefäße leicht zu unbefugten Einmaischungen mißbraucht werden können, die Bedürfnißfrage 
in jedem einzelnen Falle einer gründlichen Erwägung unterzogen werden. Ueber etwaige 
Bedenken, welche dabei oder bei der Benützung aus der Beschaffenheit und Verwendung 
der Geräthe hervorgehen möchten, haben die Hauptämter die Entscheidung der General- 
Zoll-Administration zu erholen. 
21) Wenn die auferlegten Bedingungen nicht eingehalten werden, so ist wegen etwa
	        
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