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apparates zur Aufnahme von Melasse oder Mais, wenn diese Materialien in
Verbindung mit Kartoffeln zur Einmaischung gelangen sollen.
Dieses Gefäß darf nur Melasse oder Mais nebst dem erforderlichen
Wasserzusatz enthalten. Nach der Bemaischung des jeweils letzten Bottichs
muß dasselbe leer sein.
e) Eines sogenannten Maischsammelgefäßes (Maischpumpkastens) zur Aufnahme
der im Maischapparate bereiteten süßen Maische, um dieselbe von da aus auf
die Kühlvorrichtung oder in die Maischbottiche weiter zu führen.
Dieses Gefäß, welches nur süße, nicht in Gährung gesetzte oder reife
Meische enthalten darf, muß so angelegt sein, daß übergährende Maische nicht
hineinfließen kann, und seiner Einrichtung nach den revidirenden Bediensteten
jederzeit gestatten, sich von dem Inhalte zu überzeugen; nach Bemaischung
des jeweilig letzten Bottichs hat dasselbe leer zu sein.
t) Die Benützung von hölzernen Deckeln zum Bedecken der Gährbottiche — falls
durch diese Deckel eine Erweiterung des Maischraums nicht stattfindet.
20) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, hat die Genehmigung zur auf-
schlagfreien Benützung von Nebengefäßen rc. durch das einschlägige Hauptamt auf An-
suchen der Betheiligten zu erfolgen.
Die bei Einführung des Gesetzes bereits vorhandenen Brennereien haben, wenn sie
künftig Nebengefäße aufschlagfrei benützen wollen, um die Bewilligung hiezu in
gleichem Maße wie neu entstehende Brennereien nachzusuchen.
Bei Ertheilung der Erlaubniß, welche ein für allemal zu geben ist, sind die nach
Besinden geeigneten Bedingungen festzusetzen und ist sich hiebei namentlich an die sub
Ziffer 3—19 oben gegebenen Direktiven zu halten; es muß aber auch, da die Neben-
gefäße leicht zu unbefugten Einmaischungen mißbraucht werden können, die Bedürfnißfrage
in jedem einzelnen Falle einer gründlichen Erwägung unterzogen werden. Ueber etwaige
Bedenken, welche dabei oder bei der Benützung aus der Beschaffenheit und Verwendung
der Geräthe hervorgehen möchten, haben die Hauptämter die Entscheidung der General-
Zoll-Administration zu erholen.
21) Wenn die auferlegten Bedingungen nicht eingehalten werden, so ist wegen etwa