Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Kenntniß zu geben, worauf diese sowohl in Spalte 18 des Brennereiinven- 
tariums, als auch bei Ausfertigung der Betriebspläne auf der 4. Seite der- 
selben in Spalte 6 mit Berücksichtigung der unter lit. b erwähnten Umstände 
in der Art das Erforderliche zu bemerken hat, daß den Bediensteten ein 
sicherer Anhalt bei den Revisionen der Brennereien gegeben ist. 
Bei Gewährung dieser Begünstigung ist insbesondere darauf zu sehen 
und zu überwachen, daß beim ersten Stellen der Maische (cfr. lit. b) ein 
entsprechender Steigraum (z. B. bei einem Maischraum von 10 hl. ca. 
10—12 cm) frei gelassen wird. 
3) Dagegen ist die Verdünnung der reifen Maische in dem Meischbottich oder 
den Maischreservoirs (vgl. oben §. 37 Ziffer 5) untersagt, weil dieß als ein neuer 
Maischungsakt in einem nicht disponiblen oder nicht zur Einmaischung bestimmten und 
nicht dazu angemeldeten Gefäße anzusehen ist. 
4) Es findet kein Bedenken, das bloße Nachspülen der geleerten Maischbottiche zur 
Entfernung der zurückgebliebenen Maischtheile zu gestatten. Dieses Nachspülen bedarf 
einer Genehmigung auch dann nicht, wenn das Spülwasser mit den Maischresten zum 
Abbrennen dem Destilirapparat zugeführt werden soll. " 
Es ist nur in solchen Fällen einzuschreiten, in welchen etwa unter dem Vorwand 
des Nachspülens ein unerlaubter Maischakt ausgeführt werden möchte. 
5) Seitens der Hauptämter kann Brennereibesitzern die Erlaubniß ertheilt werden, 
nach Beendigung des Brennereibetriebs Schlempe während der Nacht in der Blase stehen 
zu lassen, um dieselbe behufs der Verwendung als Viehfutter am nächstfolgenden 
Tage warm zu halten. Diese Erlaubniß wird überall nur widerruflich und unter der 
Bedingung ertheilt, daß sich der Brennereibesitzrr zu jederzeit der nächtlichen Revision 
der Brennerei durch die Aufschlagbediensteten unterwirft. Bei einfachen Blasen kann, um 
bei der Kontrole die Abnahme des Helms 2c. zu vermeiden, ein Abzugshahn oder dergl. 
angebracht werden, vermöge dessen der Inhalt der Blase mit Sicherheit und ohne Wei- 
leres erkannt werden kann. 
6) Zuverlässigen Besitzern von Brennereien, in welchen Destillirapparate der Art 
zur Anwendung kommen, daß dieselben, wie z. B. der doppelte Pistorius'sche Brenn- 
apparat, aus drei in unzertrennlicher Verbindung mit einnander stehenden, zur successiven 
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