Aufnahme der in bestimmter Stufenfolge durch die einzelnen Theile des Apparates
geleiteten Maische dienenden Behältnissen oder Abtheilungen — Blasen, Maischwärmer,
Vorwärmer — bestehen, kann auf deren Antrag von den Hauptämtern widerruflich
gestattet werden, dergleichen Apparate, so lange sie täglich ohne betriebslose
Zwischentage gebraucht werden, über Nacht dergestalt gefüllt stehen zu lassen, daß
a) die eigentliche Blase Schlempe oder halb abgetriebene Maische und
b) der mittlere Theil (zweite Blase oder Maischwärmer genannt) Maische enthalte
o) das dritte Behältniß (Maisch- oder Vorwärnier) aber mit Wasser gefüllt oder
leer stehen bleibe.
Die Erlaubniß wird nur nach Maßgabe des Bedürfnisses ertheilt. Die betreffenden
Brennereibesitzer haben ihre Brennapparte genau in der vorstehend angegebenen Weise
zu füllen und es kann ihnen nicht gestattet werden, Blase und Maischwärmer oder nur
die unterste Blase über Nacht mit Schlempe zu füllen, und die übrigen Theile mit
Wasser gefüllt oder leer zu lassen. Ebensowenig ist es zulässig, daß ein Brennerei-
besitzer, welchem jene Erlaubniß ertheilt worden, hievon nur zeitweise Gebrauch macht,
d. h. seinen Brennapparat bald über Nacht gefüllt, bald leer läßt. Es ist vielmehr in
solchen Fällen die Erlaubniß sofort zurückzuziehen und das Erforderliche in dieser Be-
ziehung im Betriebsplane zu vermerken.
An das vorerwähnte Zugeständniß sind jedoch außer den obigen Voraussetzungen
noch folgende Bedingungen zu knüpfen:
a) Diejenigen Brennereibesitzer, welche die in Rede slehende Vergünstigung in
Anspruch nehmen, müssen sich verbindlich machen, dafür zu sorgen, daß das
Brennereilokal für die revidirenden Aufschlagbediensteten über Nacht zu jeder
Zeit leicht zugänglich sei, mithin entweder unverschlossen bleibe oder den
Bediensteten, sobald sie ihre Anwesenheit kund geben, zur Stelle ohne den
mindesten Zeitverlust geöffnet werde;
b) das oben unter c erwähnte Behältniß (der Maisch= oder Vorwärmer) muß
mit einem Auszugshahne versehen sein, damit die revidirenden Aufschlag-
bediensteten sich vom Inhalte desselben mit Leichtigkeit überzeugen können.
Die Bedingung der betriebslosen Zwischentage ist auch dann als erfüllt anzusehen,
wenn bei einem sonst regelmäßigen täglichen Betriebe nur zum Zwecke der Reinigung