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der Apparate an Sonn= und Festtagen oder an einem bestimmten Wochentage nicht
gebrannt wird.
Den Besitzern der einfachen Gall'schen Apparate kann gestattet werden:
a) das Maischkochgefäß (Blase) mit der am Schlusse des Tagesbetriebs aus
dem Vorwärmer abzulassenden Maische und
b) den Vorwärmer, sowie
c) den etwa vorhandenen Separator leer oder mit Wasser gefüllt über Nacht
stehen zu lassen,
während den Besitzern von doppelten Galub'schen Apparaten genehmigt werden kann:
a) das eine Maischkochgefäß mit Schlempe, das andere mit Meische,
b) den Vorwärmer sowie den etwa vorhandenen Separator leer oder mit Wasser
gefüllt über Nacht stehen zu lassen.
Aehnliche Erleichterung kann für minder complicirte Destillirapparate, welche nur
aus 2 Stücken — entweder 2 Blasen oder aus Blase und Maischwärmer — bestehen,
jedoch auf einen Zug fertigen Branntwein von 50—60 Procent ziehen, dahin gewährt
werden, daß die Maische, welche sich während der letzten Destillation des Tagsbetriebs
in der zweiten Blase (dem Maischwärmer) besunden hat, über Nacht in der ersten oder
eigentlichen Blase ausbewahrt werden darf, wogegen aber die zweite Blase oder der
Maischwärmer mit Wasser gefüllt oder leer stehen zu lassen ist.
Im Uebrigen müssen auch in diesen Fällen die bei den oben erwähnten dreitheiligen
Destillirapparaten erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen zutreffen und insbesondere
an dem Maischwärmer beziehungsweise an den Maischkochgefäßen, Vorwärmern und
Separatoren Abzugshähne angebracht sein.
7) Vom Hauptamte kann zuverlässigen Brennerei-Inhabern unter den oben
Ziffer 6 angeführlen allgemeinen Bedingungen die Erlaubniß zur nächtlichen Befüllung
auch für den Fall ertheilt werden, daß bei zweitheiligen Brenn-Apparaten die
Blase mit Schlempe und der Vorwärmer mit Wasser befüllt oder leer oder die Blase
mit Schlempe und der Vorwärmer mit Maische befüllt stehen soll.
8) Landwirthschaftlichen Brennereien kann, wenn gegen die Zuverlässigkeit
der betreffenden Brennereibesitzer kein Bedenken besteht, in stets widerruflicher Weise
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