Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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der Apparate an Sonn= und Festtagen oder an einem bestimmten Wochentage nicht 
gebrannt wird. 
Den Besitzern der einfachen Gall'schen Apparate kann gestattet werden: 
a) das Maischkochgefäß (Blase) mit der am Schlusse des Tagesbetriebs aus 
dem Vorwärmer abzulassenden Maische und 
b) den Vorwärmer, sowie 
c) den etwa vorhandenen Separator leer oder mit Wasser gefüllt über Nacht 
stehen zu lassen, 
während den Besitzern von doppelten Galub'schen Apparaten genehmigt werden kann: 
a) das eine Maischkochgefäß mit Schlempe, das andere mit Meische, 
b) den Vorwärmer sowie den etwa vorhandenen Separator leer oder mit Wasser 
gefüllt über Nacht stehen zu lassen. 
Aehnliche Erleichterung kann für minder complicirte Destillirapparate, welche nur 
aus 2 Stücken — entweder 2 Blasen oder aus Blase und Maischwärmer — bestehen, 
jedoch auf einen Zug fertigen Branntwein von 50—60 Procent ziehen, dahin gewährt 
werden, daß die Maische, welche sich während der letzten Destillation des Tagsbetriebs 
in der zweiten Blase (dem Maischwärmer) besunden hat, über Nacht in der ersten oder 
eigentlichen Blase ausbewahrt werden darf, wogegen aber die zweite Blase oder der 
Maischwärmer mit Wasser gefüllt oder leer stehen zu lassen ist. 
Im Uebrigen müssen auch in diesen Fällen die bei den oben erwähnten dreitheiligen 
Destillirapparaten erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen zutreffen und insbesondere 
an dem Maischwärmer beziehungsweise an den Maischkochgefäßen, Vorwärmern und 
Separatoren Abzugshähne angebracht sein. 
7) Vom Hauptamte kann zuverlässigen Brennerei-Inhabern unter den oben 
Ziffer 6 angeführlen allgemeinen Bedingungen die Erlaubniß zur nächtlichen Befüllung 
auch für den Fall ertheilt werden, daß bei zweitheiligen Brenn-Apparaten die 
Blase mit Schlempe und der Vorwärmer mit Wasser befüllt oder leer oder die Blase 
mit Schlempe und der Vorwärmer mit Maische befüllt stehen soll. 
8) Landwirthschaftlichen Brennereien kann, wenn gegen die Zuverlässigkeit 
der betreffenden Brennereibesitzer kein Bedenken besteht, in stets widerruflicher Weise 
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