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einem Theil derselben oder aus der gesammten Maische — zunächst Lutter (schwacher
Branntwein) bereitet und dieser alsdann — erventuell unter Vermischung desselben mit
der übrig gebliebenen rohen Maische — in Essig verwandelt, so unterliegt die Hefe-
fabrikation dem Branntweinaufschlage und den hiewegen bestehenden Vorschriften.
Das Gleiche ist der Fall, wenn die zum Zwecke der Erzeugung von Hefe
bereitete Maische zugleich u Branntwein verarbeitet wird.
S. 40.
Aufschlagfreiheit der Hefeproduktion für Brennereibesitzer.
Die Besitzer von Destillirgeräthen, beziehungsweise die Inhaber von Brennereien,
welche neben der Branntweinerzeugung die Hefefabrikation betreiben, jedoch die zum
Zweck der Hefefabrikation bereitete Maische nicht zugleich zu Essig, Lutter oder Brannt-
wein verarbeiten, können die Hefefabrikation vorbehaltlich der Bestimmungen in §F. 24
der Instruktion unter folgenden Bedingungen aufschlagfrei betreiben:
a) Vor dem Beginne des Betriebs ist eine Betriebsdeklaration nach dem anliegen-
den Muster Beilage X VII abzugeben, welche während der Dauer des deklarirten
Betriebs im Fabrikationslokale aufzubewahren und gleich den übrigen Betriebs-
plänen zu behandeln ist;
b) der Betrieb muß mindestens auf fünf Tage erklärt und spätestens einen Tag
vor der ersten Einmaischung angemeldet werden;
) der Fabrikant hat sich bei der Einnehmerei protokollarisch zu verpflichten, den
Aufschlagbediensteten den Zutritt in das zur Fabrikation bestimmte Lokal in
gleicher Weise wie zu seinem Brennereilokale zu gestatten;
d) während der Hefefabrikation dürfen die Brenngeräthe nicht im Betriebe sein
und müssen sich insbesondere während dieser Zeit der Blasenhelm und das
Kühlrohr unter amtlichem Verschluß befinden;
e) die Genehmigung wird vom einschlägigen Hauptamte nur auf Widerruf
ertheilt.
Wenn sich ein Brennereibesitzer diesen Bedingungen nicht unterwirft, so hat er
auf die Aufschlagfreiheit seiner Hefeerzeugung keinen Anspruch.
(efr. übrigens auch §. 23 Ziffer 5 der Instruktion).
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