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C. 41.
Erleichterungen für Hefenbrennereien welche nicht dem Fabrikat—
aufschlag unterliegen.
Bezüglich derjenigen aufschlagpflichtigen Hefenbrennereien, welche nicht zur Ent-
richtung des Fabrikataufschlags (cfr. §. 67ff. der Instruktion) zugelassen sind, werden
nachstehende Anordnungen getroffen:
1) Wenn die bereitete Maische zugleich zur Hefe= und Branntweinfabrikation ver-
wendet werden soll, so ist an sich der gesammte Rauminhalt der hiezu benützten Maisch-
bottiche aufschlagpflichtig, d. h. es ist der Maischraumaufschlag zu entrichten und finden
daher auch alle bezüglichen Bestimmungen mit nachstehenden Modifikationen hier gleich-
mäßige Anwendung.
2) Für Brennereien, welche vorzugsweise der Hefenbereitung wegen betrieben
werden, und bei denen die Hefenbereitung nicht blos nebenher und ohne wesentlichen
Einfluß auf den Umfang des Betriebs stattfindet, ist allgemein gestattet, den Betrieb
schon für einen Zeitraum von fünf Tagen (efr. auch S. 18 der Instruktion) — und
mit Genehmigung des Hauptamtes auch auf noch kürzere Zeit bis herab auf einen Tag —
und zwar spätestens einen Tag vor der ersten Einmaischung anzumelden; die Betriebs-
anmeldungen dürfen aber nur Tage desselben Monats umfassen.
3) Die weitern Erleichterungen für die Fabrikation der Hefe sind verschieden, je
nach deren Bereitungsart.
In dieser Hinsicht ist zu unterscheiden:
I. Von dem zugekühlten Maischgut wird vor der Gährung die oberste klare
Flüssigkeit abgeschöpft und in kleineren Gefäßen (Nebenbottichen) be-
sonders der Gährung ausgesetzt, in welchem Falle man die Hefe gleich rein
von Trebern gewinnt.
Bei dieser Fabrikation müssen die Nebenbottiche zwar als zum Bren-
nerei-Invenlarium und namentlich zu den Maischgefässen gehörig vermessen,
im Betriebsplan angegeben und mit der Nummer des Hauptbottichs versehen
sein, deren jeder nur einen nicht über ein Sechstheil seines Inhalts großen