Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 88 — 
Nebenbottich haben darf, es sind jedoch die Nebenbottiche nicht zur Besteuerung 
zu ziehen, 
a) wenn sie zum Betrieb nur auf dem Hauptbottich, vermittelst einer 
Unterlage, stehend benützt werden, 
b) und nur so lange, als der Hauptbottich darunter, und gleicherweise nur 
mit gährender Maische gefüllt sind und endlich 
c) der Hauptbottich so viel weniger Maische enthält, als in dem Neben- 
bottich befindlich ist. Was dieser enthält, muß in jenem fehlen, denn 
es muß vorausgesetzt werden, daß es aus jenem geschöpft ist und, 
wenn die Gährung in dem Nebenbottich beendigt ist, die ausgegohrene 
Flüssigkeit nach Absonderung der Hefe in den Hauptbottich wieder zu- 
rückgeht. Der Branntweinbrenner kann zwar hierbei an Gährungs- 
raum in dem Hauptbottich ersparen und letztern auch wohl ganz voll- 
füllen, indem durch das Abfüllen Behufs der Hefenbereitung hinläng- 
licher Steigerraum für das übrige Maischgut gewonnen wird, es kann 
dieß indeß nachgesehen werden. 
Damit gleich bei der Berechnung des Aufschlags die Nebenbottiche 
außer Betracht bleiben können, hat der Brennereibesitzer in den Be- 
triebsplänen (Spalte 9) zu deklariren, daß „die Nebenbottiche Nr. 
nach Maßgabe der Bestimmungen in F. 41 Ziff. 3 Nr. I. der Instruk- 
tion benützt werden.“ 
Die richtige Ausführung ist von den Aufschlagbediensteten zu über- 
wachen und allenfallsige Abweichungen nach Konstatirung des Thatbestandes 
dem Hauptamte anzuzeigen, welches unter eventueller Nachhebung des 
defraudirten Aufschlags Strafeinschreitung zu veranlassen hat. 
II. Von der in steigender Gährung befindlichen Maische wird der die Hefe ent- 
haltende Schaum abgeschöpft und in besonderen Gefäßen (Klärgefäßen, Ab- 
wässerungsgefäßen) durch aufgegossenes Wasser gereinigt. Die Hefe kommt 
dann entweder in flüssigem oder in getrocknetem Zustande (Preßhefe) in den 
Handel. 
A. An Nebengefäßen bedarf es hierzu außer den Schöpfgefäßen nur einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.