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Wanne, in der das Ausdrücken und Absondern der Hefe vermittelst
kalten Wassers geschieht. Deren aufschlagfreie Benützung ist allen Hefen-
brennereien gestattet, da bei einer einigermaßen aufmerksamen Kontrole
kein anderer leicht sich unterscheidender Gebrauch davon zum Nachtheil
des Aufschlagsgefälls gemacht werden kann. Obgleich nun der Gebrauch
der Wanne zum Auskneten und Absondern der abgeschöpften Hefe für
sich allein insofern das Aufschlaggefäll zu benachtheiligen scheint, als in
dem Maischbottich zur Zeit des höchsten Standes der Gährung durch
Abschöpfen der Hefe Raum gewonnen und dieser, wenn die Gährung
gefallen, durch das gestattete Zurückgießen der nach der Absonderung
der Hefe in dem Nebengefäß verbleibenden Hülsen und Flüssigkeit wieder
ausgefüllt wird, so kann solches doch um so eher nachgesehen werden,
als durch das der Maische zugesetzte außergewöhnliche Ferment meist
ein größerer Steigeraum, als bei der bloßen Branntweinsabrikation,
nöthig gemacht worden ist
Denjenigen Fabrikanten, welche gewerbsmäßig Preßhefe und
nebenbei Branntwein erzeugen, und gegen deren Zuverläßigkeit in
steuerlicher Beziehung Bedenken nicht bestehen, sind durch die Haupt-
ämter unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs noch nachstehende
weitlere Erleichlerungen zu bewilligen:
à) Der Rand der Bottiche darf, während die Maische hierin
in aufsteigender Gährung steht, mit einzelnen Stücken
Scheit= oder Brennholz in dem Zustande, wie es gewöhnlich zur
Feuerung gebraucht wird, und ohne unter= oder miteinander durch
besondere Vorkehrungen in Verbindung gesetzt zu sein, belegt werden,
um den etwa übersteigenden Schaum zusammen zu halten. Der
Zeilraum, während dessen die Auflegung dieser Holzstücke statt-
sinden darf, ist nach dem erfahrungsmäßigen Bedürfnisse der ein-
zelnen Brennereien derart abzumessen, daß er mit der aufsteigenden
Gährung beginnt und sich höchstens 24 Stunden nach der Be-
maischung des betreffenden Bottichs erstrecken darf. Dabei ist zu
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