Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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beachten, daß zur Zurückhaltung des etwa übersteigenden Schaumes 
nur einzelne Stücke Scheit- oder Breunholz in dem Zustande, wie 
es gewöhnlich zur Feuerung gebraucht wird, sollen benützt werden 
dürfen, und daß Holzstücke, welche eine weitere Bearbeitung erfahren 
haben (etwa dergestalt, daß sie dem Rande des betreffenden Bottichs 
in einer Weise angepaßt sind, daß sie eine förmliche Erhöhung 
des Maischraumes herbeiführen d. i. die übergährende Maische 
aufhalten) oder welche aus der Zerkleinerung von regelmäßig be- 
arbeiteten Holzstücken (z. B. Latten oder Bohlen) gewonnen sind, 
nicht zu dem in Rede stehenden Zweck verwendet werden dürfen; 
es soll jedoch nicht ausgeschlossen sein, daß die Holzstücke eine 
regelmäßige Form besitzen. 
In Betracht der gewöhnlichen Beschaffenheit des Scheitholzes 
ist der Gebrauch solcher Holzstücke zu untersagen, welche den 
Bottichrand um mehr als 35 Centimeter überragen oder kürzer 
als 25 Centimeter sind. Wenn die Beschaffenheit der Maischbottich- 
ränder insbesondere deren geringe Stärke das Auflegen von Holz- 
stücken bis zu der vorbezeichneten Höhe nicht gestatlet, kann der 
obere Bottichrand durch Ansetzen eines Ringes verstärkt werden. 
Derselbe muß jedoch in eine feste, der Veränderung nicht unter- 
liegende Verbindung mit dem Bottiche gebracht, und so hergestellt 
werden, daß er über dessen Rand nicht hervorragt, auch — ein- 
schließlich des Bottichrandes selbst — für die aufzulegenden Holz- 
stücke eine höchstens 10 Centimeter breite Unterlage gewährt. Daß 
zwischen den auf den Bottichrand gelegten Hölzern ein bestimmter 
Abstand verbleibe, ist zwar nicht vorzuschreiben; jedoch dürsen 
mehrere Holzstücke auf keine Weise unter= oder miteinander in 
Verbindung gesetzt werden, weder durch eigentliche Bindemittel 
von Thon, Lehm u. s. w., noch durch nasse Tücher u. dergl., 
noch endlich durch Auflegung einer zweiten oder serneren Reihe 
von Holzstücken.
	        
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