Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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b) Statt des Auslegens von Holzstücken kann das Anbringen loser 
Aufsatzkränze von Blech auf den Maischbottichen gestattet werden. 
Bezüglich des Zeitraums der Benützung gilt dasselbe, was vor- 
stehend über das Auflegen von Scheitholz bestimmt ist. 
Was die Blechkränze selbst betrifft, so dürfen sie nur aus 
solchem Bleche verfertigt sein, welches die Stärke des gewöhnlichen 
Weißblechs nicht übersteigt. Sie dürfen nicht an den Bottich 
durch Einlassen in einen in dem Bottichrand angebrachten Falz 
oder durch eine ähnliche Vorrichtung befestigt werden, sondern 
können nur lose aufgesetzt oder in einer solchen Weise 
mit dem Botliche verbunden werden, daß der Abfluß der über den 
Bottich steigenden Maische dadurch nicht gehindert wird. 
Auch müssen in den Aufsätzen unmittelbar über dem Bottich- 
rande Nöhren, Thürchen oder Krahnen angebracht sein, welche 
geöffnet den Abfluß des Inhalts des Kranzes gestatten, damit 
jederzeit davon Ueberzeugung genommen werden kann, daß über 
dem Bottichrande sich keine Maische befindet. 
Die Höhe der Blechkränze über dem Bottichrande darf höchstens 
35 Centimeter betragen. Die Maische darf jedoch unmittelbar 
nach erfolgter Anstellung in dem Bottiche nicht höher stehen, als 
dieses der beim regelmäßigen Betriebe für die eigentliche Maische 
selbst erforderliche Steigraum gestattet, da der Blechkranz 
lediglich zur Zurückhaltung des Hefeschaums dienen 
soll. 
Die hienach zu beachtende Minimalhöhe des bei der Be- 
maischung freizulassenden Steigraums kann von der Aufschlag- 
einnehmerei erforderlichen Falles für einzelne Gefäße festgesetzt und 
an denselben bezeichnet werden. 
Für die genaue Beobachtung der unter lit. a und b be- 
zeichneten Bestimmungen ist durch fleißige Beaufsichtigung der 
Brennereien Sorge zu tragen, und es ist den betheiligten Brennerei- 
12°
	        
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