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besitzern bei Einräumung des Zugeständnisses als eine Bedingung
des letzteren jedes Mal die Verpflichtung aufzulegen, die Revision
ihrer Gewerbsanstalten zu jeder Zeit, auch während der Nacht,
den Aufschlagbediensteten zu gestatten.
Das bei der Preßhefenfabrikation durch Abwässerung der Hefe
entstehende Hefenwasser darf ohne Beschränkung auf die in die
abgeschöpften Maischbottiche zurückfüllbare Menge aufschlagfrei
abgebrannt werden.
Es ist jedoch dieses Hefenwasser aus den Sammelgefäßen ent-
weder auf die abgeschöpften Maischbottiche aufzufüllen oder unmit-
telbar auf den Destillirapparat zu bringen, — dessen Abtrieb auch
in den Betriebsplänen (Spalte 9 Seite 2) im Voraus anzumelden
ist; diese Erleichterung kann jedoch nur ertheilt werden, wenn
Einrichtungen vorhanden sind, welche den Mißbrauch verhindern
und dem Aufschlagbediensteten gestatten, davon Ueberzeugung zu
nehmen, daß unter dem Namen von Hefenwasser nicht andere
Stoffe zum Abtriebe gelangen.
Der Betrieb der Preßhefenfabriken darf jederzeit verstärkt oder
vermindert werden, sofern nur die beabsichtigte Verstärkung oder
Verminderung an dem derselben zunächst vorhergehenden Tage de-
klarirt wird. Es ist jedoch in jedem einzelnen Fall die Einreich-
ung einer neuen Stückdeklaration (cfr. §. 18 Ziffer 6 der In-
struktion) erforderlich und auf dem Betriebsplan, welcher nicht wie
ursprünglich festgestellt, zur Ausführung kommt, Seitens der Ein-
nehmerei der Zeitpunkt, mit welchem derselbe außer Kraft getreten,
zu vermerken und demgemäß auf diesem Betriebsplane die Steuer-
berechnung anderweit aufzustellen.
Bei den Betriebsplänen der Preßhefefabriken, welche auf einem
geringeren Zeitraum als einen vollen Monat sich erstrecken, kann
von der speziellen Aufführung sämmtlicher in der betreffenden Preß-
hefefabrik vorhandener Betriebsgeräthe und der Angabe des Naum-