Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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besitzern bei Einräumung des Zugeständnisses als eine Bedingung 
des letzteren jedes Mal die Verpflichtung aufzulegen, die Revision 
ihrer Gewerbsanstalten zu jeder Zeit, auch während der Nacht, 
den Aufschlagbediensteten zu gestatten. 
Das bei der Preßhefenfabrikation durch Abwässerung der Hefe 
entstehende Hefenwasser darf ohne Beschränkung auf die in die 
abgeschöpften Maischbottiche zurückfüllbare Menge aufschlagfrei 
abgebrannt werden. 
Es ist jedoch dieses Hefenwasser aus den Sammelgefäßen ent- 
weder auf die abgeschöpften Maischbottiche aufzufüllen oder unmit- 
telbar auf den Destillirapparat zu bringen, — dessen Abtrieb auch 
in den Betriebsplänen (Spalte 9 Seite 2) im Voraus anzumelden 
ist; diese Erleichterung kann jedoch nur ertheilt werden, wenn 
Einrichtungen vorhanden sind, welche den Mißbrauch verhindern 
und dem Aufschlagbediensteten gestatten, davon Ueberzeugung zu 
nehmen, daß unter dem Namen von Hefenwasser nicht andere 
Stoffe zum Abtriebe gelangen. 
Der Betrieb der Preßhefenfabriken darf jederzeit verstärkt oder 
vermindert werden, sofern nur die beabsichtigte Verstärkung oder 
Verminderung an dem derselben zunächst vorhergehenden Tage de- 
klarirt wird. Es ist jedoch in jedem einzelnen Fall die Einreich- 
ung einer neuen Stückdeklaration (cfr. §. 18 Ziffer 6 der In- 
struktion) erforderlich und auf dem Betriebsplan, welcher nicht wie 
ursprünglich festgestellt, zur Ausführung kommt, Seitens der Ein- 
nehmerei der Zeitpunkt, mit welchem derselbe außer Kraft getreten, 
zu vermerken und demgemäß auf diesem Betriebsplane die Steuer- 
berechnung anderweit aufzustellen. 
Bei den Betriebsplänen der Preßhefefabriken, welche auf einem 
geringeren Zeitraum als einen vollen Monat sich erstrecken, kann 
von der speziellen Aufführung sämmtlicher in der betreffenden Preß- 
hefefabrik vorhandener Betriebsgeräthe und der Angabe des Naum-
	        
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