Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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inhalts derselben mit Genehmigung des kompetenten Hauptamtes 
abgesehen werden. 
Auf die wegen der Aufschlagberechnung nach wie vor nöthig 
bleibende Angabe der jeweils in Betrieb befindlichen Maischbottiche 
und des Rauminhalts derselben kann sich diese Erleichteruug nicht 
erstrecken. Außerdem haben die Preßhefenfabrikanten, welche von 
der in Rede stehenden Vergünstigung Gebrauch machen wollen, 
zuvor dem Hauptamt eine Nachweisung sämmtlicher in der 
Preßhefenfabrik vorhandener Betriebsgeräthe, ihrer Bezeichnung 
und ihres Rauminhalts und zwar in doppelter Ausfertigung, 
einzureichen, und ist von diesen amtlicherseits zu prüfenden Nach- 
weisungen ein Exemplar unter Beidrückung des Amtssiegels von 
dem Hauptamt dahin zu bescheinigen, daß die darin enthaltenen 
Angaben mit dem Brennerei-Inventarium genau übereinstimmen. 
Bei Ertheilung der Erlaubniß ist dem Preßhefenfabrikanten das so 
bescheinigte Exemplar mit dem Bemerken zuzufertigen, daß er das- 
selbe an dem für die Aufhebung der Betriebspläne bestimmten Orte 
in seiner Brennerei behufs Einsichtnahme der Ausfschlagbediensteten 
mit zu verwahren habe, und daß dies Verzeichniß bei eintretender 
Gerätheveränderung in der vorgeschriebenen Weise erneuert werden 
müsse. 
III. Zur Herstellung der Hefe — flüßigen Kunst= (Malz-) Hefe — wird eine 
Würze aus Malz bereitet und in Gährung gesetzt; während der Gährung 
wird die sich bildende Schaumhefe abgenommen, ebenso diejenige, welche sich 
in der Flüssigkeit niederschlägt, gesammelt, endlich die von Trebern völlig freie, 
bierähnliche, dünne Flüssigkeit — Hefenbrühe oder Würzeablaß — 
zu Branntwein verarbeitet. 
Die Verwendung dieser Hefenbrühe zur Branntweinfabrikation zu dem 
Steuersatz von 50 7 für 100 Liter Rauminhalt des Reservoirs (s. lit. d 
unten) ist bis auf Weiteres unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
	        
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