Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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a) Der vereinigte Hesen= und Branntweinbetrieb ist in der Regel für 
einen Zeitraum von 5 Tagen anzumelden. 
Bei der Anmeldung ist eine Beschreibung des Hefenbereitungs- 
Versahrens abzugeben und die Menge und Art des zu jedem Hefen- 
gebräu zu verwendenden Materials, dessen Aufbewahrungsort, Tag 
und Stunde der Einmaischung und die Menge der daraus zu ge- 
winnenden, zur Branntweinbereitung bestimmten Hefenbrühe zu 
deklariren. Die Beschreibung kann ein für allemal abgegeben 
werden. 
Wünscht der Brennereibesitzer mit Rücksicht auf den wechselu- 
den Umfang der Hefenbestellungen eine kürzere als fünftägige De- 
klaration für die Hesenbereilung, so kann auch diese bis herab auf 
einen Tag nachgegeben werden. 
Geschieht letzteres, so sind besondere auf die einzolnen Tage 
beschränkte Hesenbereitungs-Deklaralionen in der aus dem Muster 
Beilage X VIll ersichtlichen Form aufzustellen und als Beilage zu 
dem allgemeinen Brennerei-Betriebsplan zu behandeln, der diesen 
Falls nach Muster Beilage XIX anzusertigen und mit der An- 
meldung spätestens 3 Tage vor dem ersten Brenntage abzu- 
geben ist. 
Wird der combinirte Hesen= und Brennereibetrieb auf wenig- 
stens 5 Tage deklarirt, so unterbleibt die besondere Hefenbereitungs- 
Deklaration nach Beilage XVIII und es genügt die Betriebsan- 
meldung nach Muster Beilage XX. 
Den obigen Mustern ist eine vom Brennereibesitzer zu beach- 
tende Anleitung für den Gebrauch vorgedruckt. 
Die Einmaischungen zur Hefebereitung sind nicht auf 
die für den Brennereibetrieb vorgeschriebenen Tagesstunden beschränkt, 
sondern — die gehörige Anmeldung der Stunde vorausgesetzt — 
auch außerhalb jeder Tageszeit gestattet. 
b) Der Brennerei-Inhaber hat für die Tage, an welchen er Hefe,
	        
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