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a) Der vereinigte Hesen= und Branntweinbetrieb ist in der Regel für
einen Zeitraum von 5 Tagen anzumelden.
Bei der Anmeldung ist eine Beschreibung des Hefenbereitungs-
Versahrens abzugeben und die Menge und Art des zu jedem Hefen-
gebräu zu verwendenden Materials, dessen Aufbewahrungsort, Tag
und Stunde der Einmaischung und die Menge der daraus zu ge-
winnenden, zur Branntweinbereitung bestimmten Hefenbrühe zu
deklariren. Die Beschreibung kann ein für allemal abgegeben
werden.
Wünscht der Brennereibesitzer mit Rücksicht auf den wechselu-
den Umfang der Hefenbestellungen eine kürzere als fünftägige De-
klaration für die Hesenbereilung, so kann auch diese bis herab auf
einen Tag nachgegeben werden.
Geschieht letzteres, so sind besondere auf die einzolnen Tage
beschränkte Hesenbereitungs-Deklaralionen in der aus dem Muster
Beilage X VIll ersichtlichen Form aufzustellen und als Beilage zu
dem allgemeinen Brennerei-Betriebsplan zu behandeln, der diesen
Falls nach Muster Beilage XIX anzusertigen und mit der An-
meldung spätestens 3 Tage vor dem ersten Brenntage abzu-
geben ist.
Wird der combinirte Hesen= und Brennereibetrieb auf wenig-
stens 5 Tage deklarirt, so unterbleibt die besondere Hefenbereitungs-
Deklaration nach Beilage XVIII und es genügt die Betriebsan-
meldung nach Muster Beilage XX.
Den obigen Mustern ist eine vom Brennereibesitzer zu beach-
tende Anleitung für den Gebrauch vorgedruckt.
Die Einmaischungen zur Hefebereitung sind nicht auf
die für den Brennereibetrieb vorgeschriebenen Tagesstunden beschränkt,
sondern — die gehörige Anmeldung der Stunde vorausgesetzt —
auch außerhalb jeder Tageszeit gestattet.
b) Der Brennerei-Inhaber hat für die Tage, an welchen er Hefe,