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beziehungsweise aus der Hefenbrühe Branntwein bereitet, auf jeden
anderweitigen Brennereibetrieb aus mehligen oder nichtmehligen
Substanzen, sowie auf Preßhefenbereitung zu verzichten.
Der Blasenhelm bleibt vom Beginn der Hefenbereitung bis zur
Stunde des deklarirten Abbrandes, außerhalb der Brennerei (efr.
§. 16 Ziffer 13 der Instruktion).
Die zum Abbrennen bestimmte Hefenbrühe ist in besondere Bottiche
(Reservoirs, Sammelbütten, Sammelständer) aufzusammeln. Diese
Bottiche werden amtlich vermessen, und die Steuer ist ohne Rück-
sicht auf die wirkliche Füllung vom Rauminhalte derselben
(sohin nicht vom Rauminhalte der Bottiche, in welchen die ur-
sprüngliche Gährung vor sich geht) zu erheben.
Es erscheint dieß mit Rücksicht darauf angemessen, daß jeder
Hefenfabrikant weiß, wie viel verschwehlbare Hefenbrühe aus einer
bestimmten Menge Gerstenmalz zu gewinnen ist, daß er daher die
Reservoirs in entsprechender Größe anschaffen und vor dem Ab-
brennen völlig mit Hefenbrühe anfüllen kann. — In andern als
diesen Reservoirs Hefenbrühe aufzubewahren, ist untersagt.
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d
ee) Den Aufschlagbediensteten ist vom Brennerei-Inhaber und dessen
Leuten jede Hilfe, deren dieselben zur Ausführung der Revision
der Hefenfabrik und Brennerei bedürfen, unverweigerlich zu leisten.
f) Geht der Brennerei-Inhaber zu einem andern als dem beschriebenen
Hefenbereitungsverfahren über oder verletzt er sonst eine der nach
Vorstehendem zu übernehmenden Verpflichtungen, so tritt der sosortige
Verlust der in Betreff der Abgabenentrichtung nach Obigem er-
theilten Zugeständnisse ein.
Die vorstehenden Bestimmungen (Nr. III) gehören an sich unter die Vorschriften
für Brennereien mit nicht mehligen Stoffen und sind hier nur des Zusammenhangs
wegen aufgenommen.
4) Die nach vorstehenden Vorschristen abzugebenden Betriebspläne und Anmeldungen