Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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beziehungsweise aus der Hefenbrühe Branntwein bereitet, auf jeden 
anderweitigen Brennereibetrieb aus mehligen oder nichtmehligen 
Substanzen, sowie auf Preßhefenbereitung zu verzichten. 
Der Blasenhelm bleibt vom Beginn der Hefenbereitung bis zur 
Stunde des deklarirten Abbrandes, außerhalb der Brennerei (efr. 
§. 16 Ziffer 13 der Instruktion). 
Die zum Abbrennen bestimmte Hefenbrühe ist in besondere Bottiche 
(Reservoirs, Sammelbütten, Sammelständer) aufzusammeln. Diese 
Bottiche werden amtlich vermessen, und die Steuer ist ohne Rück- 
sicht auf die wirkliche Füllung vom Rauminhalte derselben 
(sohin nicht vom Rauminhalte der Bottiche, in welchen die ur- 
sprüngliche Gährung vor sich geht) zu erheben. 
Es erscheint dieß mit Rücksicht darauf angemessen, daß jeder 
Hefenfabrikant weiß, wie viel verschwehlbare Hefenbrühe aus einer 
bestimmten Menge Gerstenmalz zu gewinnen ist, daß er daher die 
Reservoirs in entsprechender Größe anschaffen und vor dem Ab- 
brennen völlig mit Hefenbrühe anfüllen kann. — In andern als 
diesen Reservoirs Hefenbrühe aufzubewahren, ist untersagt. 
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d 
ee) Den Aufschlagbediensteten ist vom Brennerei-Inhaber und dessen 
Leuten jede Hilfe, deren dieselben zur Ausführung der Revision 
der Hefenfabrik und Brennerei bedürfen, unverweigerlich zu leisten. 
f) Geht der Brennerei-Inhaber zu einem andern als dem beschriebenen 
Hefenbereitungsverfahren über oder verletzt er sonst eine der nach 
Vorstehendem zu übernehmenden Verpflichtungen, so tritt der sosortige 
Verlust der in Betreff der Abgabenentrichtung nach Obigem er- 
theilten Zugeständnisse ein. 
Die vorstehenden Bestimmungen (Nr. III) gehören an sich unter die Vorschriften 
für Brennereien mit nicht mehligen Stoffen und sind hier nur des Zusammenhangs 
wegen aufgenommen. 
4) Die nach vorstehenden Vorschristen abzugebenden Betriebspläne und Anmeldungen
	        
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