Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

— 97 — 
Kernobst (Aepfel, Birnen) oder auch Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller 
Art dem Satze von 50 J, und 
Trauben oder Obstwein, flüssige Weinhese und Steinobst (Zwetschgen, Kirschen, 
Pflaumen rc.) dem Satze von 1 /4 für je ein Hektoliter Material. 
(Art. 4 Abs. 2 lit. a und b des Gesetzes.) 
2) Schlehdornbeeren gehören zu den Beerenfrüchten und unterliegen daher dem 
Satze von 50 -5 für das Hektoliter. 
3) Die Verarbeitung von zur Weinbereitung nicht tauglichen Trauben auf Brannt- 
wein ist gegen die Entrichtung des Satzes von 50 J für das Hektoliter gestattet. 
4) Verdorbene Rosinen unterliegen dem Satze von 1 44 per Hektoliter. 
5) Der Ausfschlag für umgeschlagenes Bier beträgt 75 J für das Hektoliter. 
6) Bierbrauereiabfälle (Hefenwasser, Teig, Glattwasser r2c. 2c.) unterliegen, — 
soferne sie nicht den mehligen Stoffen beigemischt werden, in welchem Falle eine besondere 
Steuer für dieselben, nachdem der Maischraumaufschlag vom ganzen Gemische zur Er- 
hebung gelangt (efr. §. 32 Zisser 1 der Instruktion,) nicht zu entrichten ist — dem 
Steuersatze von 50 J für ein Hektoliter. 
7) Für Essigbrauabfälle (Rückstände der Essigbereitung aus Malzschrot) beträgt der 
Aufschlag 65 -7 vom Hektoliter. 
8) Ebereschen und Enzianwurzein unterliegen dem Satze von 50 J für das 
Hektoliler. 
9) Für Melasse in dem Zustande, wie solche zur Einmaischung gelangt, ist ein 
Aufschlag von 1 4 31 J vom Hektoliter zu entrichten. Für Rüben und Rübensaft 
bleibt für den Bedürfnißsall die Bestimmung eines Materialaufschlagsatzes vorbehalten. 
10) Hefenbrühe unterliegt im Falle der Verarbeitung nach den Bestimmungen in 
§. 41 Ziffer 3 Nr. III der Instruktion einem Steuersatze von 50 J für das Hekto- 
liter; für den Fall, daß diese Bestimmungen nicht Anwendung finden, bleibt eine ander- 
weile Regulirung des Steuersatzes vorbehalten. 
11) Die Steuersätze für die vorstehend unter Ziffer 2 mit 10 bezeichneten Stosse 
sind vorerst nur provisorisch sestgestellt, und wird sich deren Abänderung vorbehalten. 
Wenn andere als die vorerwähnten Stoffe bei der Branntweinbereitung zur Ver- 
wendung gelangen, so erfolgt die Festselzung des Sleuersatzes nach Verhältniß der Ausbeute 
13 «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.