Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Art. 2. 
In Art. 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist statt der Worte: „einen Gulden“ 
zu setzen: „eine Mark achtzig Pfennige."“ 
In Art. 9 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes sind in Zeile 5 und 9 die Worte: 
„ 200 fl.“ zu ersetzen durch: „350 „." 
Art. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung im Eeset- und Ver- 
ordnungsblatte für das Königreich Bayern in Wirksamkeit. 
Gegeben zu München den 25. Februar 1880. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach= dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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