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und nach dem Normalsatze des Art. 1 des Gesetzes durch das Staatsministerium der
Finanzen. Sollte der hienach festgesetzte Steuersatz den Betrag des Maischraumaufschlages
übersteigen, so wird bei Mischungen von nicht mehligen mit mehligen Stoffen
der Aufschlag nicht nach dem Satze für den Maischraumaufschlag (ekr. Art. 3 Abs. 1
des Gesetzes), sondern nach dem Steuersatze für den Brannt terialaufschlag und
zwar für die ganze Mischung berechnet.
(Art. 4 Abs. 2 lit. c des Gesetzes.)
Derartige Fälle werden nur bei besonders konzentrirten Zuckerlösungen vorkommen,
und wird beim Eintreten eines Bedürfnisses seiner Zeit das Nöthige hiewegen ange-
ordnet werden.
12)) Gemische verschiedener nicht mehliger Materialien können gleichzeitig gebrannt
werden, es ist aber alsdann für das ganze Gemisch der relativ höchste Steuersatz der
Aufschlagberechnung zu Grunde zu legen.
Petriebsvorschrifleu.
§. 47.
Brennufrist.
4) An den Tagen, an welchen der Betrieb von Brennvorrichtungen zum Abbrennen
von Material angemeldet ist, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich März von
sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten aber von Abends
sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht gebrannt werden.
In denjenigen Landestheilen, in welchen in den Monaten Oktober bis einschließlich
März für Maischbrennereien das Einmaischen und das Abbrennen von Morgens vier
Uhr an gestattet ist, darf auch in Materialbrennereien in diesen Monaten von Morgens
vier Uhr an gebrannt werden.
(Art. 24 Ziffer 3 des Gesetzes.)
2) Die Vorschriften im §. 36 Zisf. 6 und 7 der Instruktion finden auf die
Materialbrennereien gleichmäßige Anwendung.
(Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes.)