Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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und nach dem Normalsatze des Art. 1 des Gesetzes durch das Staatsministerium der 
Finanzen. Sollte der hienach festgesetzte Steuersatz den Betrag des Maischraumaufschlages 
übersteigen, so wird bei Mischungen von nicht mehligen mit mehligen Stoffen 
der Aufschlag nicht nach dem Satze für den Maischraumaufschlag (ekr. Art. 3 Abs. 1 
des Gesetzes), sondern nach dem Steuersatze für den Brannt terialaufschlag und 
zwar für die ganze Mischung berechnet. 
(Art. 4 Abs. 2 lit. c des Gesetzes.) 
Derartige Fälle werden nur bei besonders konzentrirten Zuckerlösungen vorkommen, 
und wird beim Eintreten eines Bedürfnisses seiner Zeit das Nöthige hiewegen ange- 
ordnet werden. 
12)) Gemische verschiedener nicht mehliger Materialien können gleichzeitig gebrannt 
werden, es ist aber alsdann für das ganze Gemisch der relativ höchste Steuersatz der 
Aufschlagberechnung zu Grunde zu legen. 
Petriebsvorschrifleu. 
§. 47. 
Brennufrist. 
4) An den Tagen, an welchen der Betrieb von Brennvorrichtungen zum Abbrennen 
von Material angemeldet ist, darf in den Monaten Oktober bis einschließlich März von 
sieben Uhr Abends bis fünf Uhr Morgens, in den übrigen Monaten aber von Abends 
sieben Uhr bis Morgens drei Uhr in der Regel nicht gebrannt werden. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen in den Monaten Oktober bis einschließlich 
März für Maischbrennereien das Einmaischen und das Abbrennen von Morgens vier 
Uhr an gestattet ist, darf auch in Materialbrennereien in diesen Monaten von Morgens 
vier Uhr an gebrannt werden. 
(Art. 24 Ziffer 3 des Gesetzes.) 
2) Die Vorschriften im §. 36 Zisf. 6 und 7 der Instruktion finden auf die 
Materialbrennereien gleichmäßige Anwendung. 
(Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes.)
	        
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