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3) Weniger als zwei Blasenfüllungen dürfen für einen Tag nicht angemeldet
werden.
(Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes.)
Die Anzahl der, Blasenfüllungen kam berechnet werden aus dem Rauminhalte der
Brennblase im Zusammenhalte mit der zum Abtriebe deklarirten Fruchtgattung unter
Berücksichtigung der in Ziff. 4 lit. 2— unten erwähnten Normalabtriebsverhältnisse.
Uebrigens muß die Anzahl der Blasenfüllungen in Spalte 8 des Betriebsplans
besonders deklarirt werden.
4) Wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen hinter der Produktionsfähigkeit
der Blase innerhalb der 14 beziehungsweise 16-stündigen Brennfrist — cfr. Ziffer 1
oben — zurückbleibt, — was namentlich bei kontinuirlichen Brenn-Apparaten oder bei
anderen mit Dampf betriebenen Apparaten vorkommen kann — so ist die Brennfrist
durch das einschlägige Hauptzollamt auf das wirkliche Bedürfniß zu vermindern, und hat
in diesen Fällen die Einnehmerei rechtzeitig an das Hauptamt zu berichten.
(Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes.)
Zur Beurtheilung der Leistungsfähigkeit der Blasen ist dabei bis auf Weiteres
anzunehmen:
#) daß jede Füllung der Blasen für einen Abtrieb mindestens
a) an gestampften Weintrebern oder an gestampftem Kernobst und ge-
stampften Trebern von Kernobst zwei Drittheile,
b) an flüßiger Weinhefe die Hälfte, und
) an Steinobst oder Beeren oder Wein drei Viertheile
des vollen Rauminhalts der Blase erfordert;
) daß zu einer Destillation
a) auf Weinhefe sechs Stunden,
b) auf die übrigen im Art. 4 lit. a u. b des Gesetzes genannten Stoffe
vier Stunden,
o) auf Lutter sechs Stunden
höchstens bei ganz schlechter Einrichtung der Destillirgeräthe nöthig sind, und daß
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