Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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3) Weniger als zwei Blasenfüllungen dürfen für einen Tag nicht angemeldet 
werden. 
(Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes.) 
Die Anzahl der, Blasenfüllungen kam berechnet werden aus dem Rauminhalte der 
Brennblase im Zusammenhalte mit der zum Abtriebe deklarirten Fruchtgattung unter 
Berücksichtigung der in Ziff. 4 lit. 2— unten erwähnten Normalabtriebsverhältnisse. 
Uebrigens muß die Anzahl der Blasenfüllungen in Spalte 8 des Betriebsplans 
besonders deklarirt werden. 
4) Wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen hinter der Produktionsfähigkeit 
der Blase innerhalb der 14 beziehungsweise 16-stündigen Brennfrist — cfr. Ziffer 1 
oben — zurückbleibt, — was namentlich bei kontinuirlichen Brenn-Apparaten oder bei 
anderen mit Dampf betriebenen Apparaten vorkommen kann — so ist die Brennfrist 
durch das einschlägige Hauptzollamt auf das wirkliche Bedürfniß zu vermindern, und hat 
in diesen Fällen die Einnehmerei rechtzeitig an das Hauptamt zu berichten. 
(Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes.) 
Zur Beurtheilung der Leistungsfähigkeit der Blasen ist dabei bis auf Weiteres 
anzunehmen: 
#) daß jede Füllung der Blasen für einen Abtrieb mindestens 
a) an gestampften Weintrebern oder an gestampftem Kernobst und ge- 
stampften Trebern von Kernobst zwei Drittheile, 
b) an flüßiger Weinhefe die Hälfte, und 
) an Steinobst oder Beeren oder Wein drei Viertheile 
des vollen Rauminhalts der Blase erfordert; 
) daß zu einer Destillation 
a) auf Weinhefe sechs Stunden, 
b) auf die übrigen im Art. 4 lit. a u. b des Gesetzes genannten Stoffe 
vier Stunden, 
o) auf Lutter sechs Stunden 
höchstens bei ganz schlechter Einrichtung der Destillirgeräthe nöthig sind, und daß 
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