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vorzunehmende Vermessung oder, wenn eine solche schon einmal stattgesunden hat, nach
dem an den Gesäßen angebrachten Steuerzeichen, so lange dieses als unverfälscht aner-
kannt wird, bestimmt. Jedes in der angegebenen Art revidirte Gefäß versieht, soweit
thunlich, der Ausschlagbedienstete mit einer dem Verderben durch Feuchtigkeit nicht leicht
ausgesetzten Marke, am besten von Holz, auf welcher Name und Wohnort des Dekla-
ranten, die Nummer des Gesäßes und dessen Rauminhalt bemerkt wird. In dem
oberen Rande des Gefäßes muß ein Loch gebohrt und durch dasselbe ein Bindfaden
gezogen werden, dessen beide Enden mit dem Dienstsiegel auf jene Marke anzu-
siegeln sind.
In welcher Weise die Vermessung vorzunehmen ist, muß in jedem einzelnen Falle
nach den Verhältnissen bestimmt werden; bei gefüllten Gefäßen und bei Gefäßen, welche
auf nassem Wege nur mit großer Schwierigkeit vermessen werden können, hat die Ver-
messung auf trockenem Wege stattzufinden, es bleibt indeß den Bediensteten und be-
ziehungsweise auch den Brennerei#nhabern jederzeit freigestellt, die Vermessung auf nassem
Wege vorzunehmen, beziehungsweise zu verlangen, sobald die Gefäße ihres Inhaltes
entleert sind, und eine Veränderung ihres Rauminhaltes nicht erlitten haben. Dieß hat
namentlich zu geschehen, wenn sich vermuthen läßt, daß die Vermessung auf trockenem
Wege ein unzuverläßiges Ergebniß geliefert hat. Solchenfalls ist alsdann, soferne eines
der in S. 7 Ziffer 1 Abs. 5 der Instruktion bezeichneten Geräthe in Frage steht, die
vorgeschriebene Protokollarverhandlung aufzunehmen, während es andernfalls genügt, in
das Vorrathsverzeichniß Spalte 5 und in den Betriebsplan Spalte 20 eine bezügliche
das Resultat der neuen Vermessung enthaltende Bemerkung einzustellen.
Die Berechnung des Aufschlags hat — wenn eine Vermessung auf nassem Wege
stattgefunden — stets nach dem Ergebnisse dieser Messung zu erfolgen und muß eventuell
Zurückvergülung oder Nachholung des Aufschlags bethätigt werden.
4) Bei dieser Revision der Materialvorräthe werden alle dergleichen Vorräthe ent-
haltenden Gefäße ohne Rücksicht auf ihre wirkliche Füllung für voll angenommen.
Die betreffenden Brennereibesitzer sind durch das Aufschlagpersonal auf diese Be-
stimmung thunlichst bald mit dem Anfügen besonders aufmerksam zu machen, daß es in
ihrem eigenen Interesse liege, rechtzeitig solche Einrichtungen zu treffen, welche sie vor