Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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der Versteuerung von nicht mit Material befüllten Theilen des Rauminhaltes der Gefäße 
oder Gruben zu bewahren, geeignet sind. 
Einzelne Ausnahmen von der Bestimmung in Abs. 1 können von den revidirenden 
Bediensteten, falls dieselben die pflichtgemäße Ueberzeugung haben, daß ein Mißbrauch 
nicht erfolgt für je eines der Gefäße mit Füllungen von gleichen Stoffen und bei ein- 
gestampften Weintrebern für alle Gefäße zugelassen werden. " 
(Art. 24 Ziff. 5 Abs. 1 des Gesetzes). 
In diesen Fällen (Abs. 3) ist die in den Gefäßen wirklich enthaltene burch direkte 
Messung ermittelte Materialmenge von Bediensteten aufzunehmen und in Spalte 5 des 
Verzeichnisses für jedes einzelne Gefäß speziell einzutragen. 
Besteht dagegen gegründeler Verdacht des Mißbrauches, so darf von der vorstehenden 
Begünstigung (Abs. 3) kein Gebrauch gemacht werden, es tritt vielmehr alsdann stets 
die Bestimmung in Absatz 1 ein, wonach alle Gefäße für voll angenommen werden. 
5) Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst sind unter 
allen Umständen als obere unbrauchbare Schicht 10 Prozent des Inhalts der Ge- 
säße, oder, wenn dieselben nicht für voll angenommen werden (ckr. Ziffer 4), 10 Prozent 
des durch direkte Messung ermittelten Materialquantums in Abzug 
zu bringen. 
(Arl. 24 Ziff. 5 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Hienach hat der Brennereibesilzer schon bei Abgabe seiner Deklaration sich zu richlen 
und vom Inhalte der fraglichen Gefäße (nicht aber vom Materialquantum) in Spalte 4 
des Verzeichnisses 10 Prozent vorweg in Abzug zu bringen. Wird in Gemähheit der 
Bestimmungen in Ziff. 4 oben bei einem beziehungsweise bei allen Gefäßen das Material- 
quantum direkt ermittelt, so hat der betreffende Aufschlagbedienstete die der Versteuerung 
zu Grunde zu legende Materialmenge in Spalte 5 des Verzeichnisses für jedes einzelne 
Gefäß spcziell zu vermerken. 
6) Ergibt sich bei der Revision der angemeldeten Materialvorräthe gegen den an- 
gezeigten Gesammtvorrath ein Minderbefund, so hat der revidirende Bedienstete lediglich 
eine Berichtigung des Verzeichnisses vorzunehmen, und, daß dieß geschehen, in Spalte 5 
zu bemerken. 
Gleiches hat zu geschehen, wenn sich nach dem in Ziff. 4 und 5 gedachten Abzuge
	        
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