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ein Mehrbetrag ergibt und dieser sich nicht auf ein Zehntheil des angezeigten Gesammt-
vorrathes beläuft. Beläuft sich jedoch der Mehrbetrag auf ein Zehntheil (oder darüber)
des deklarirten Gesammtvorrathes für eine Materialgattung, so hat der revidirende Be-
dienstete sofort ein Thatbestandsprotokoll aufzunehmen und solches mit den erforderlichen
Bemerkungen dem einschlägigen Hauptamte in Vorlage zu bringen.
Das Hauptamt hat nach Lage der Sache zu entscheiden, ob das Strafverfahren
(ekr. Art. 43 des Gesetzes) einzuleiten ist oder nicht.
In allen Fällen ist aber das Vorrathsverzeichniß auf den wirklichen Befund richtig
zu stellen.
(Art. 24 Ziff. 6 Abs. 2 des Gesetzes).
7) Material, das bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung in
der Brennerei gefunden werden sollte, ist von den revidirenden Aufschlagbediensteten, wenn
es mehr als die oben nach Ziff. 5 zu vergütende Schicht begreift, aus dem Aufbewahrungs-
gefäße sogleich auszusondern und von dem Vorrathsverzeichnisse abzusetzen. Im Falle
des Widerspruches oder der Abwesenheit des Brennerei-Inhabers ist das ganze Gefäß,
worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden,
und, daß dieß geschehen, in Spalte 5 des Verzeichnisses zu bemerken.
(Art. 24 Ziff. 8 des Gesetzes),
8) Nach bewirkter Revision der angemeldeten Vorräthe wird das eine der beiden
mit der Revisionsbescheinigung versehene Exemplar des Vorrathsverzeichnisses dem Brennerei-
besitzer von der Aufschlageinnehmerei zurückgegeben, das andere aber bei der Einnehmerei
zurückbehalten.
Der Brennereibesitzer hat das Verzeichniß an dem Orte, wo sich der Betriebsplan
besindet, aufzubewahren und bei Anfertigung der Betriebspläne zu benützen.
(Art. 24 Ziff. 4 Abs. 2 des Gesetzes).
9) Jeder Zugang an Material muß von dem Brennereibesitzer sofort in doppelter
Ausfertigung bei der zuständigen Aufschlageinnehmerei angemeldet werden.
(Art. 24 Ziff. 4 Abs. 1)0.
Der Zugang ist durch die Einnehmereibediensteten in die beiden Exemplare des
Vorrathsverzeichnisses nachzutragen und alsbald nach Maßgabe der Bestimmungen sub
Ziff. 2/8 oben zu revidiren.