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Die beiden Exemplare der Nachtrags-Anmeldung bilden Beilagen zu den Exemplaren
des Vorrathsverzeichnisses.
10) Wenn der Brennereibesitzer mit dem Brennen beginnen will, so hat er recht-
zeitig (efr. S. 49 Ziff. 2 der Instruktion) den Betriebsplan einzureichen. Auf Grund
desselben ist der zur Vorarbeitung bestimmte Theil des Materials in den beiden Exemplaren
des Vorrathsverzeichnisses durch die Ausschlagbediensteten abzuschreiben.
(Art. 24 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesetzes).
Sodann ist der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu
diesem Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien auf Grund des Betriebsplanes durch
einen Aufschlagbediensteten sofort besonders zu revidiren und der Befund im Betriebs-
plane amtlich zu bescheinigen.
Auf diese Nevisionen finden die Bestimmungen in Ziff. 3,7 oben entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß, wenn nach Zisser 7 oben das ganze Gefäß von
dem Betriebsplane abgesetzt wird, ein Aufschlag für dasselbe nicht zu entrichten und beim
Ausscheiden eines Theiles des Gefäßinhaltes die noch übrig bleibende Materialmenge
durch direkte Messung zu ermitteln und nur die also ermittelte Menge zur Versteuerung
zu ziehen ist.
Bei den nach Ziff. 4 oben für voll angenommenen Gefäßen ist der Aufschlag nach
dem gesammten Gefäßinhalte zu berechnen und zu erheben.
Die der Aufschlagberechnung zu Grunde zu legende Materialmenge ist bei Verar-
beitung von Melasse unmittelbar vor Verbringung derselben in die Maischbottiche, also
nach deren Verdünnung mit Wasser zu ermitteln.
Die nach vorstehenden Bestimmungen steuerpflichtigen Materialmengen sind, soweit
sie von den deklarirten Mengen abweichen, im Betriebsplane vom revidirenden Bediensteten
besonders zu vermerken.
(Art. 24 Ziff. 7 des Gesetzes.)
11) Vor Beendigung der Revision, welche zur Fernehaltung von Betriebsstörungen
thunlichst bald vorzunehmen ist, darf mit dem Abbrennen nicht begonnen werden.
12) Die an den Gefäßen angebrachten Steuerzeichen (efr. Ziff. 3 oben) müssen
vom Brennereibesitzer, bis der Inhalt der Gefäße vollständig abgebrannt ist, unverletzt
erhalten werden.
(Art. 24 Ziff. 7 des Gesetzes.)