Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Die beiden Exemplare der Nachtrags-Anmeldung bilden Beilagen zu den Exemplaren 
des Vorrathsverzeichnisses. 
10) Wenn der Brennereibesitzer mit dem Brennen beginnen will, so hat er recht- 
zeitig (efr. S. 49 Ziff. 2 der Instruktion) den Betriebsplan einzureichen. Auf Grund 
desselben ist der zur Vorarbeitung bestimmte Theil des Materials in den beiden Exemplaren 
des Vorrathsverzeichnisses durch die Ausschlagbediensteten abzuschreiben. 
(Art. 24 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesetzes). 
Sodann ist der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu 
diesem Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien auf Grund des Betriebsplanes durch 
einen Aufschlagbediensteten sofort besonders zu revidiren und der Befund im Betriebs- 
plane amtlich zu bescheinigen. 
Auf diese Nevisionen finden die Bestimmungen in Ziff. 3,7 oben entsprechende 
Anwendung mit der Maßgabe, daß, wenn nach Zisser 7 oben das ganze Gefäß von 
dem Betriebsplane abgesetzt wird, ein Aufschlag für dasselbe nicht zu entrichten und beim 
Ausscheiden eines Theiles des Gefäßinhaltes die noch übrig bleibende Materialmenge 
durch direkte Messung zu ermitteln und nur die also ermittelte Menge zur Versteuerung 
zu ziehen ist. 
Bei den nach Ziff. 4 oben für voll angenommenen Gefäßen ist der Aufschlag nach 
dem gesammten Gefäßinhalte zu berechnen und zu erheben. 
Die der Aufschlagberechnung zu Grunde zu legende Materialmenge ist bei Verar- 
beitung von Melasse unmittelbar vor Verbringung derselben in die Maischbottiche, also 
nach deren Verdünnung mit Wasser zu ermitteln. 
Die nach vorstehenden Bestimmungen steuerpflichtigen Materialmengen sind, soweit 
sie von den deklarirten Mengen abweichen, im Betriebsplane vom revidirenden Bediensteten 
besonders zu vermerken. 
(Art. 24 Ziff. 7 des Gesetzes.) 
11) Vor Beendigung der Revision, welche zur Fernehaltung von Betriebsstörungen 
thunlichst bald vorzunehmen ist, darf mit dem Abbrennen nicht begonnen werden. 
12) Die an den Gefäßen angebrachten Steuerzeichen (efr. Ziff. 3 oben) müssen 
vom Brennereibesitzer, bis der Inhalt der Gefäße vollständig abgebrannt ist, unverletzt 
erhalten werden. 
(Art. 24 Ziff. 7 des Gesetzes.)
	        
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