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13) Während des Zeitraumes, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange
die Brennerei nicht unter Siegel gelegt oder sonst amtlich außer Gebrauch gesetzt worden
ist, darf in der Brennerei kein anderer als der im Betriebsplane angegebene Vorrath
von den in Art. 4 des Gesetzes bezeichneten Stoffen vorhanden sein.
(Art. 24 Ziff. 4 Abs. 4 des Gesetzes.)
14) Jede Verwendung des in den Vorrathsverzeichnissen enthaltenen Materiales
zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, muß der
Aufschlageinnehmerei des Bezirkes rechtzeitig angezeigt und nachgewiesen werden.
Dieser Nachweis ist durch ein Attest der Ortspolizeibehörde zu liefern, in welchem
die Art der Verwendung (z. B. zu Viehfutter) näher angegeben sein muß. Auf Grund
dieses Attestes wird alsdann in den beiden Exemplaren des Vorrathsverzeichnisses die
anderweit verwendete Stoffmenge abgeschrieben und das Attest als Beilage zum Ver-
zeichnisse genommen.
Von dieser Anzeige rc. ist jedoch abzusehen und jede weitere Materialkontrole
zu sistiren, wenn der Brennereibesitzer auf ferneren Brennereibetrieb bis zum Beginne
des nächsten Betriebsjahres ganz verzichtet.
(Art. 24 Ziffer 4 Abs. 5 des Gesetzes.)
§. 49.
Betriebsplan, Feststellung des Aufschlags.
1) Zu den Betriebsplänen für die dem Materialaufschlag unterliegenden Brennereien
ist das anliegende Muster Beilage XXII zu verwenden.
,
Im Betriebsplane muß insbesondere die Art und Menge des zum Abbrennen,
bestimmten Materials, dann der Aufbewahrungsort desselben während der Betriebszeit,
sowie die Zeit, in welcher gebrannt wird, die Anzahl der auf jeden Tag treffenden
Blasenabtriebe und die Nummer der täglich zum Abbrennen gelangenden Vorrathsgefäße
angegeben sein.
(Art. 24 Ziffer 4 Abs. 3 des Gesetzes.)
2) Die Bestimmungen in den Art. 19 und 20 des Gesetzes und den 88. 18
und 19 der Justruktion finden auf die hier in Frage stehenden Brennereien ebenfalls
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