Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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13) Während des Zeitraumes, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange 
die Brennerei nicht unter Siegel gelegt oder sonst amtlich außer Gebrauch gesetzt worden 
ist, darf in der Brennerei kein anderer als der im Betriebsplane angegebene Vorrath 
von den in Art. 4 des Gesetzes bezeichneten Stoffen vorhanden sein. 
(Art. 24 Ziff. 4 Abs. 4 des Gesetzes.) 
14) Jede Verwendung des in den Vorrathsverzeichnissen enthaltenen Materiales 
zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, muß der 
Aufschlageinnehmerei des Bezirkes rechtzeitig angezeigt und nachgewiesen werden. 
Dieser Nachweis ist durch ein Attest der Ortspolizeibehörde zu liefern, in welchem 
die Art der Verwendung (z. B. zu Viehfutter) näher angegeben sein muß. Auf Grund 
dieses Attestes wird alsdann in den beiden Exemplaren des Vorrathsverzeichnisses die 
anderweit verwendete Stoffmenge abgeschrieben und das Attest als Beilage zum Ver- 
zeichnisse genommen. 
Von dieser Anzeige rc. ist jedoch abzusehen und jede weitere Materialkontrole 
zu sistiren, wenn der Brennereibesitzer auf ferneren Brennereibetrieb bis zum Beginne 
des nächsten Betriebsjahres ganz verzichtet. 
(Art. 24 Ziffer 4 Abs. 5 des Gesetzes.) 
§. 49. 
Betriebsplan, Feststellung des Aufschlags. 
1) Zu den Betriebsplänen für die dem Materialaufschlag unterliegenden Brennereien 
ist das anliegende Muster Beilage XXII zu verwenden. 
, 
Im Betriebsplane muß insbesondere die Art und Menge des zum Abbrennen, 
bestimmten Materials, dann der Aufbewahrungsort desselben während der Betriebszeit, 
sowie die Zeit, in welcher gebrannt wird, die Anzahl der auf jeden Tag treffenden 
Blasenabtriebe und die Nummer der täglich zum Abbrennen gelangenden Vorrathsgefäße 
angegeben sein. 
(Art. 24 Ziffer 4 Abs. 3 des Gesetzes.) 
2) Die Bestimmungen in den Art. 19 und 20 des Gesetzes und den 88. 18 
und 19 der Justruktion finden auf die hier in Frage stehenden Brennereien ebenfalls 
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