Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Anwendung mit der Maßgabe, daß der Betriebsplan drei Tage vor dem ersten Brenn- 
tage bei der Aufschlageinnehmerei einzureichen und das für die Brennerei bestimmte 
Exemplar vor dem ersten Brenntage in der Brennerei aufzulegen ist, wobei noch 
bemerkt wird, daß denjenigen Brennereibesitzern, welche Brauereiabfälle auf Betriebsplan 
verarbeiten, die Anmeldung von Betriebsperioden bis auf fünf Tage herab gestattet ist. 
3) Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel 
nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein. 
Wenn jedoch für die ganze angemeldete Betriebszeit der nach Maßgabe der Stoffe 
wie nach Maßgabe der Blasenfüllungen und Abtriebszeiten relativ höchste Steuersatz 
(Art. 4 lit. b des Gesetzes und §F. 47 Ziffer 4 der Instruktion) entrichtet wird, so 
besteht in der Wahl der in Art. 4 lit. a und b genannten Stoffe und in der Ab- 
wechslung bei ihrer Verarbeitung keine Beschränkung. 
(Art. 24 Ziffer 1 Abs. 1 des Gesetzes.) 
4) Weniger als 10 Hektoliter Stoffe der in Art. 4 lit. a des Gesetzes bezeich- 
neten Art oder 5 Hektoliter Stoffe der in Art. 4 lit. b des Gesetzes bezeichneten Art 
dürfen für einen Monat nicht zum Abbrennen angemeldet werden. 
(Art. 24 Ziff. 2 des Gesetzes.) 
5) Der zu entrichtende Material-Aufschlag wird auf Grund des amtlichen 
Befundes nach dem Betriebsplane ermittelt, 
(Art. 24 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes), 
derselbe wird jedoch nicht bei Uebergabe des Betriebsplans, sondern erst nach erfolgter 
Zurücklieferung des in der Brennerei befindlichen Exemplars desselben auf Grund der 
darin abgegebenen Repisionsbescheinigungen festgestellt. Es bleibt daher dasjenige, was 
sich auf die Aufschlagentrichtung bezieht, bei der Vollziehung des Betriebsplans in dem 
Vordruck offen und wird erst nach Ablauf der Betriebszeit ausgefüllt. 
50. 
Gleichzeitige Verwendung von mehligen und nicht mehligen Stoffen 
im Brennereibetrieb. 
1) Brennereien, welche Mischungen von mehligen und nicht mehligen Stoffen auf 
Branntwein verarbeiten, sind vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 4 ht. Schlußsatz
	        
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