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des Gesetzes (cefr. auch F. 46 Ziff. 12 der Instruktion) ganz nach den für die Brannt-
weinbereitung aus mehligen Stoffen bestehenden Vorschriften zu behandeln.
(Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes).
Unter diese Bestimmung sind auch diejenigen Brennereien zu subsummiren, welche
den mehligen Stoffen Brauereiabfälle oder umgeschlagenes Bier beimengen. Ein beson-
derer (Material-) Aufschlag ist in diesem Falle von den Brauereiabfällen re. nicht zu
entrichten, wogegen natürlich die ganze Mischung dem Maischraumaufschlag unterliegt.
(Art. 3 Abs 1 und Art. 4 lit. c Schlußsatz des Gesetzes).
2) Für Brennereien, welche innerhalb eines Monats einmal oder öfter abwechselnd
mehlige und nicht mehlige Stoffe verarbeiten wollen, gelten folgende Vorschriften:
Im Laufe eines Monats darf zweierlei verschieden besteuertes Material, z. B. Ge-
treide oder Kartoffel, gegen Maischraumaufschlag, und Wein und Weinhefe oder Stein-
obst gegen 1 für 100 Liter 2c. 2c. dann nacheinander auf Branntwein verarbeitet
werden, wenn
a) für jede verschieden besteuerte Substanz eine besondere Deklaration ausge-
stellt wird,
b) beide Deklarationen nicht durcheinanderlaufen, sondern die eine von Anfang
bis zu einem gewissem Tage im Monat und die andere von da ab bis
wieder zu einem gewissen Tage rc. 2c. läuft,
c) beide Deklarationen drei Tage vor dem ersten Anfang des Betriebs im Monat
gleich miteinander oder auch nur eine, und die andere erst drei Tage, bevor
der Betrieb mit der anders besteuerten Substanz beginnen soll, übergeben
werden,
d) der Betrieb auf eine anders besteuerte Substanz nicht eher beginnt, bis der
zum Verbrauch zuerst deklarirte Vorrath von anderem Material vollständig
zum Abtrieb gelangt ist. Wer also auf Getreide oder Kartoffel und nicht
mehlige Substanzen nacheinander im Laufe eines Monats deklarirt, darf den
Betrieb auf letztere nicht eher beginnen, bis die mehligen Stoffe voll-
ständig verarbeitet sind; auch darf während der Dauer des letzteren Be-
triebes weder Brennschrot noch Getreide= oder Kartoffelmaische bei ihm vor-
gefunden werden, endlich
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