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e) der Brenner für jede Substanz, in Ansehung der Deklaration und des Be-
triebs den bezüglichen Steuer= und Kontrolvorschriften nachkommt.
C. Aufschlag-Abfindung.
G. 52.
Unter Aufschlag-Abfindung ist diejenige Steuerform zu verstehen, bei welcher der
Aufschlag nicht nach der wirklich verwendeten Materialmenge, beziehungsweise nach dem
wirklich benützten Maischraum, sondern nach derjenigen Material= beziehungsweise Maisch-
menge berechnet wird, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauche bestimmten
Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein umgewandelt wer-
den kann.
g. 53.
Brennereien, welche der Aufschlagabfindung unterliegen.
1) Der Aufschlag-Abfindung sind unterworfen:
a) Diejenigen Brennereien, welche im Falle der Verarbeitung mehliger Stoffe
(Getreide, Kartoffeln 2c.) bei einem 15 Hektoliter nicht übersteigenden Ge-
sammtinhalte der Maischgefäße hievon täglich nicht über 5 Hektoliter bemai-
schen und eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion mit unmittelbarer
Feuerung benützen, deren einzige Brennblase einen Rauminhalt von mehr als
zwei Hektoliter nicht besitzt.
(Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes).
Cesr. auch §. 63 der Instruktion).
Unter Brennereivorrichtungen von einfacher Konstruktion sind zunächst
solche Vorrichtungen zu verstehen, welche nur mit Brennblase (mit oder ohne
Rührwerk) Helm, Kühlrohr und Kühlfaß versehen sind; es sind jedoch zu
diesen Brennvorrichtungen auch die einfachen Pistorius'schen und ähnliche
Brennapparate, welche neben den obigen Bestandtheilen noch mit einem Vor-
wärmer, einem Luttergefäß und einem (oder auch zwei) Dephlegmatorbecken
versehen sind, zu rechnen.