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Die „unmittelbare“ Feuerung setzt voraus, daß kein Dampf in die
Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr durch direktes Feuer erhitzt wird.
Es ist den betreffenden Brennern jedoch gestattet, an ihren Brennblasen Wasser-
Dampf= oder Sandbäder anzubringen, um ein Anbrennen der Maische zu
verhüten, ohne daß hiedurch der Begriff „unmittelbare Feuerung“ alterirt
würde.
Kartoffel= und Getreidebrennereien, in welchen die Maische mittelst Ein-
leitung von Dampf abgetrieben wird, oder welche noch andere als die vorer-
wähnten Bestandtheile z. B. noch einen Maischwärmer haben, sind von der
Abfindung ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebs ausgeschlossen.
Diejenigen Brennereien, — ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit
der Brennvorichtung, — welche im Falle der Verarbeitung nicht meh-
liger Stoffe höchstens 50 Hektoliter Stoffe der im Art. 4 lit. a des Gese-
tzes bezeichneten Art (Kernobst, Treber von Kernobst, Beerenfrüchte und ein-
gestampfte Weintreber) oder 25 Hektoliter Stoffe der in Art. 4 lit. b des
Gesetzes bezeichneten Art (Steinobst, Trauben= oder Obstwein und flüssige
Weinhefe) innerhalb eines Betriebsjahres (vom l. August des einen bis
31. Juli des nächsten Jahres) verwenden.
(Art. 5 Abs. 1 des Gesetzesj.
2) Bei den üUnter lit. a Abs. 1 und lit. b oben aufgeführten Brennereien ist die
Aufschlagabfindung obligatorisch, d. h. sie müssen unter allen Umständen ohne Aus-
nahme dieser Steuerform unterworfen werden.
3) Es ist aber auch gestattet, daß solche Brennereien, welche nicht mehlige
Stoffe der in Art. 4 lit. c des Gesetzes bezeichneten Art (z. B. Brauereiabfälle
— cchhfr. auch Art. 25 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes) verwenden, oder nicht mehlige
Stoffe der oben in lit. b bezeichneten Arten in größerer Menge als dort angegeben ist,
verarbeiten, auf Grund eines freien Uebereinkommens mit der Aufschlageinnehmerei ihres
Bezirkes der Aufschlagabfindung unterworfen werden.
Letzteres tritt namentlich auch bei den an sich unter Ziffer 1 lit. b fallenden
Brennereien ein, wenn sie etwa innerhalb eines Betriebsjahres aus irgend welcher Ver-
b
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