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anlassung mehr Material als das in Art. 5 des Gesetzes bestimmte Maximum nachträg-
lich abbrennen und von der Begünstigung der Aufschlagabfindung bezüglich dieses Mehr-
betrages Gebrauch machen wollen. Das freie Uebereinkommen hat hier vom Zeitpunkte
des Ueberschreitens der gesetzlichen Maximal-Menge an stattzufinden.
(Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes).
Zur Abschließung des freien Uebereinkommens bedarf es nur einer einsachen münd-
lichen Erklärung des betheiligten Brennereibesitzers bei der einschlägigen Aufschlageinnehmerei,
welche von dieser stets zu acceptiren und nur in jenen Fällen zurückzuweisen ist, wenn
es sich um größere, sabrikmäßig betriebene Brennereien handelt, welche stets
dem Material= oder Fabrikataufschlage unterliegen.
Da bei der Aufschlag-Abfindung die Kontrolen wesentlich vereinfacht sind (dval.
hierüber §. 64 ff. der Instruktion), so haben die Hauptzollämter und Ausfschlagein-
nehmereien mit allen zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß
thunlichst alle der unter Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Brennereien
— abgesehen von der vorgedachten Ausnahme — den Branntweinaufschlag ab-
findungsweise entrichten, wobei noch bemerkt wird, daß bei diesen Brennereien
die Beschaffenheit der Brennvorrichtung und namentlich der Umstand, daß die Destillation
mittelst Einleitung von Dampf bewerkstelligt wird, an sich kein Hinderniß der Zulassung
zur Abfindung bildet.
4) Brennerei-Inhaber, welche gleichzeitig eine Brauerei oder Essigsiederei betreiben,
sind bei Verwendung mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung von der Zu-
lassung zur Aufschlag-Abfindung ausgeschlossen und ohne Rücksicht auf die Größe des
aufschlagpflichtigen Maischraumes zur Entrichtung des Maischraumaufschlags verpflichtet.
(Art. 25 Ziffer 7 des Gesetzes.)
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Die k. General-Zoll-Administration ist ermächtigt, in Bedürfnißfällen mit der Ent-
gegennahme von Betriebserklärungen und mit dem Abschlusse freier Uebereinkommen für
die unter Art. 5, 25 und 59 Abs. 4 des Gesetzes fallenden Brennereien für je einen
Gemeindebezirk zuverlässige Ortseinwohner, Steuereinnehmer rc. gegen billige Entschädigung
zu betrauen. Die bezüglichen Ortseinwohner 2c. haben bei Vollziehung der Betriebs-