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Brenner bei der Betriebsanmeldung zu deklariren hat) — so läßt sich leicht berechnen,
welche Menge Maische innerhalb der deklarirten Brennzeit (Abfindungsperiode) mit der
in Frage stehenden Brennvorrichtung abdestillirt werden kann. .
Es wird nämlich ermittelt:
e) wie viele Blasenfüllungen können bei einer vierstündigen Abtriebszeit innerhalb
der deklarirten Abfindungsperiode, an welcher im Falle nur Lutter im ersten
Zuge gewonnen wird und dieser eigens überdestillirt werden muß, die hierauf
verwendete Zeit vorbehaltlich des Schlußsatzes der gegenwärtigen Ziff. 1 in
Abzug zu kommen hat, stattfinden und
6) welche Mengen Maische (in Litern ausgedrückt) kann die ihrem Gesammtraum-
inhalte nach bekannte Blase bei je fünf Sechstel Füllung dieses Gesammtinhaltes
für die nach lit. a festgestellte Ziffer fassen. #
Die hienach gefundene Zahl stellt die Leistungsfähigkeit
der Brennvorrichtung für die deklarirte Abfindungsperiode dar,
und wird nach derselben unter Zugrundlegung des allgemeinen
Steuersatzes der Abfindungsbetrag berechnet.
Dieser Steuersatz beträgt aber nach der Bestimmung in Art. 5 Abs. 3 und in
Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes bei landwirthschaftlichen Brennereien für je 100 Liter
während der ersten fünf Betriebsjahre 872/x4 J und nach Ablauf dieser fünf Jahre
14 9 J, bei gewerblichen und bei — nicht landwirthschaftlichen Zwecken
dienenden Hausbrennereien (es folgt dieß aus dem Hinweis des Art. 5 Abs. 3
auf den zweiten Absatz des Art. 3 des Gesetzes) 1./¾ 31 J.
Es folgen nunmehr einige Beispiele, wobei vorausgesetzt ist, daß es sich stets um
eine Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion, also ohne Vorwärmer 2c. handelt, und
Lutter nicht überdestillirt werden soll.
a) Der Blasenraum beträgt 198 Liter und der Betrieb ist auf die Dauer von
12 Stunden erklärt. Dem oben Gesagten zufolge nimmt ein Blasenabtrieb
4 Stunden in Anspruch, es kann daher die Blase innerhalb der 12 Stunden
dreimal (32 4 — 12) abgetrieben werden; die jedesmalige Füllung für diese
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