Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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3 Abtriebe beträgt — ebenfalls dem Obigen gemäß — fünf Sechstel von 
198 Liter = 165 Liter; diese Zahl mit 3 multiplizirt gibt 495 Liter. Es 
können also mit dieser Blase innerhalb der deklarirten Abfindungsperiode von 
12 Stunden 4 Hektoliter 95 Liter Maische abgetrieben werden. Für die 
Maischmenge berechnet sich die Aufschlagabfindung nach /etel des Normalsatzes 
auf 4¼4 32 4 und nach sztel des Normalsatzes auf 5 i 40 J. 
b) Der Blasenraum beträgt 120 Liter und der Betrieb ist auf 16 Stunden 
erklärt. Hier können 4 Abtriebe (4 77# 4— 16) stattfinden, und leträgt die 
Blasenfüllung für jeden dieser 4 Abtriebe (5/tel von 120 -) 100 Liter. 
Diese Zahl mit 4 multiplizirt gibt 400 Liter, so daß also mit dieser Blase 
innerhalb der deklarirten Abfindungsperiode von 16 Stunden 4 Hektoliter 
Maische abgetrieben werden können, wofür sich die Abfindung auf 3 M. 49 
beziehungsweise 4 4 36 J berechnet. 
Bei Apparaten von ein facher Konstruktion wird auf den ersten Zug nur 
sog. Lutter d. i. schwacher Branntwein gewonnen (Rauhbrand), welcher an sich nicht 
verwendbar ist und daher noch einmal überdestillirt werden muß (Feinbrand). Letzteres 
geschieht in der Regel in derselben Blase, in welcher die Maische abgetrieben wurde. 
Der Abtrieb des Lutters ist, soferne demselben keine Maische beigemengt wird, auf- 
schlagfrei. Es folgt nun ein Beispiel mit aufschlagfreiem Lutterabtrieb: 
An 7 verschiedenen Tagen in einem Monat soll je 12 Stunden Maische abgetrieben 
und der gezogene Lutter überdestillirt werden; die Blase faßt 120 Liter. Diese 7 Tage 
à 12 Betriebsstunden geben 84 anrechnungsfähige Betriebsstunden (7 12 = 84), 
wovon auf den Abtrieb der Maische 64 Stunden und auf die aufschlagfreie Destillation 
des Lutters die übrigen Stunden kommen. Nach dem eben Gesagten ergeben sich hier 
16 Maischabtriebe à 100 Liter, sohin eine aufschlagpflichtige Maischmenge von 16 Hekto- 
liter, für welche nach dem Satze von 875/8.7 ein Aufschlag von 13—497 J sich berechnet. 
Die Berechnung der Zeit für den aufschlagfreien Lutterabtrieb erstellt sich hier 
wie folgt: 
4 Maischabtriebe geben soviel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben 
Blase nothwendig ist, und zu je einem Lutterabtriebe sind 6 Stunden erforderlich. 
Sonach treffen auf je 16 Stunden Meaischabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit und
	        
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