— 118 —
welche Menge Material innerhalb der deklarirten Brennzeit (Abfindungsperiode) mit der
in Frage stehenden Brennvorrichtung abdestillirt werden kann.
Es wird nänlich ermittelt:
r) wie viele Blasenfüllungen können unter Berücksichtigung der nach Ziffer 1 in
Ansatz kommenden Stundenzahl bei der für das fragliche Material treffenden
Abtriebszeit innerhalb der deklarirten Abfindungsperiode, an welcher, im Falle
nur Lutter im ersten Zuge genommen wird und dieser eigens überdestillirt
werden muß, die hierauf verwendete Zeit vorbehaltlich der Bestimmung in
Ziffer 4 Abs. 3 unten in Abzug zu kommen hat, stattfinden, und
&) welche Menge Material (in Litern ausgedrückt) kann die ihrem Gesammt-
rauminhalte nach bekannte Blase bei der in lit. a bezeichneten Füllung für
die nach Vorstehendem (lit. a) festgestellte Ziffer fassen.
Die hienach gefundene Zahl stellt die Leistungsfähigkeit der
Breunvorrichtung für die deklarirte Abfindungsperiode dar, und
wird nach derselben unter Zugrundlegung der allgemeinen Steuer-
sätze des Art. 4 des Gesetzes der Abfindungsbetrag berechnet.
Dieser Steuersatz beträgt aber
a) für die der Abfindung obligatorisch unterliegenden Materialbrennereien
gemäß Art. 59 Abs. 3 des Gesetzes für die der Einführung des Gesetzes
folgenden fünf Betriebsjahre fünf Sechstel der vollen Sätze, sohin für
je 100 Liter
ar) eingestampfte Weintreber 331/8 J,
G) Kernobst, Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller Art 41 2/8. . und
))Trauben= oder Obstwein, flüßige Weinhefe und Steinobst 83 18. 4/;
und nach Ablauf der fraglichen fünf Betriebsjahre die vollen Sätze des Art. 4,
sohin für je 100 Liter
a) eingestampfte Weintreber 40 J,
6) Kernobst, Treber von Kernobst und Beerenfrüchte aller Art 50 7 und
7) Trauben= oder Obstwein, flüßige Weinhefe 144 —
welch letztere Sätze
b) für die auf dem Wege des freien Uebereinkommens zur Aufschlagabfindung