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zugelassenen Materialbrennereien schon gleich nach Eintritt der Wirksamkeit
des Gesetzes in Anwendung zu kommen haben.
Es folgt nun ein Beispiel der Berechnung für eine Brennvorrichtung von einfacher
Konstruktion mit einer Brennblase:
An 8 aufeinanderfolgenden Tagen soll Steinobst ununterbrochen abgetrieben und der
gezogene Lutter überdestillirt werden. Die Blase faßt im Ganzen 98 Liter. Diese
8 Tage geben 147 Betriebsstunden (7 24 21= 147), wovon auf den Abtrieb des Stoffes
117 Stunden und auf die aufschlagfreie Destillation des Lutters 30 Stunden kommen.
Da nun zu einem Materialabtrieb 4 Stunden nothwendig sind, so können innerhalb der
obigen 117 Stunden 29 Materialabtriebe stattfinden. Die jedesmalige Füllung der
Blase für diese 29 Abtriebe beträgt dem oben Gesagten zufolge drei Viertheile von
98 Liter —= 73,5 Liter; diese Zahl mit 29 multiplicirt gibt 2131 Liter. Es können
also mit dieser Blase innerhalb der deklarirten Abfindungsperiode von 8 Tagen nach
Abzug der für Ruhe, Reinigung der Geräthe rc. angerechneten und der zur Lutter-
destillation bestimmten Zeit 21 Hektoliter 31 Liter Steinobst abgetrieben werden. Für
diese Menge berechnet sich die Aufschlag-Abfindung nach 5/6tel des Normalsatzes auf 17 .
75 F und beim vollen Satze auf 21 31 J.
4) Bei Berechnung der Zeit für den Lutterabtrieb, welcher übrigens nur dann
aufschlagfrei zugelassen ist, wenn dem Lutter kein Material beigemischt wird, kommt in
Betracht, daß die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit auch hier nur insoweit von
der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg als steuerfrei zu belassende Zeit in Abzug
gebracht werden kann, als je volle 5 (bezw. 6) Materialabtriebe vorhergehen. Hienach
ann für überschießende 1 bis 4 (bezw. 5) Materialabtriebe Zeit zum Abtrieb des
Lutters nicht in Ansatz gebracht werden.
Die Berechnung der 30 Stunden im obigen Beispiele erstellt sich sonach wie folgt:
5 Materialabtriebe geben soviel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben
Blase nothwendig ist; zum Abtrieb des Lutters sind je 6 Stunden erforderlich. Hienach
treffen auf je 20 Stunden Materialabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit, und auf
100 Stunden Materialabtriebszeit 30 Stunden Lutterabtriebszeit. Für die überschießenden
17 Betriebsstunden berechnen sich nur 4 Materialabtriebe (bei Berechnung der Zahl
dieser Abtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden bleibt auch hier eine überschießende