Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Betriebsstunde außer Betracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein voller 
Materialabtrieb in Anrechnung zu bringen ist), es kann daher dem Obigen zufolge für 
dieselben Zeit zum Luttern nicht in Ansatz gebracht werden. Ausnahmsweise kann jedoch 
das einschlägige Hauptamt in solchen Fällen den Abtrieb des übrig gebliebenen Lutters 
zuverlässigen Brennern auf besonderes Ansuchen aufschlagfrei gestatten. 
Sollte es üblich sein, daß der Lutter dem Materiale für den nächsten Abtrieb zu- 
gesetzt wird, so kann für derartige Lutterabtriebe keine aufschlagfreie Abtriebszeit bewilligt 
werden. « 
5)DieLeistungsfähigkeitderBrennvorrichtungistauchhierabgesehenvondenFällen 
der Ziff. 10—12 unten nicht für jede einzelne Brennvorrichtung durch Vornahme be- 
sonderer Untersuchungen speziell zu ermitteln, dieselbe wird vielmehr lediglich in der oben 
(Ziff. 1) angegebenen Weise berechnet. 
Bezüglich der Prüfung der Leistungsfähigkeit 2c. durch die visitirenden Beamten hat 
die Bestimmung in § 55 Ziff. 4 Abs. 2 der Instruktion in Anwendung zu kommen. 
6) Soll in einer Materialbrennerei der Lutter auf einer besondern (zweiten) Blase 
abdestillirt werden, so kann natürlich die hiefür bestimmte Zeit von den deklarirten Be- 
triebsstunden (im obigen Beispiele 147) nicht in Abzug gebracht werden, es sind viel- 
mehr aldann diese Stunden voll für den Materialabtrieb in Anrechnung zu bringen, so 
daß sich in dem gewählten Beispiele anstatt 29 Materialabtriebe — 37 Materialab- 
triebe mit einer aufschlagpflichtigen Materialmenge von 27 Hektoliter 20 Liter ergeben 
würden. 
Ganz das Gleiche gilt für solche Brennereien, in welchem Lutter überhaupt nicht 
überdestillirt wird. 
Die aufschlagfreie Benützung einer zweiten Blase zum Lutterabtrieb unterliegt keinem 
Bedenken, es muß jedoch die Zeit der eventuellen Benützung derselben bei Abgabe der 
Betriebserklärung besonders deklarirt werden, und hat alsdann in diesen Fällen die Auf- 
schlageinnehmerei auf die Dauer der Materialabtriebe das zur zweiten Blase gehörige 
Kühlrohr nach Maßgabe der Bestimmung in §. 16 Ziff. 6 Abs. 3 der Instruktion 
unter Verschluß zu setzen; in unbedenklichen Fällen kann das einschlägige Hauptamt von 
dieser letztern Maßnahme absehen. 
7) Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum Materialabtriebe verwendet
	        
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