Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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einem von der General-Zoll-Administration provisorisch zu bestimmenden Satze — zu 
berechnen, beziehungsweise zu entrichten. 
12) Allenfallsige Modifikationen der § 55 Ziff. 1 und §F. 56 Ziff. 3 der In- 
struktion festgestellten Normalabtriebsverhältnisse bleiben dem Staatsministerium der 
Finanzen vorbehalten. « 
867. 
Abfindung bei Verwendung von Abfällen der eigenen Biererzeugung. 
1) Werden in den mit dem Betriebe einer Brauerei verbundenen Brennereien nur 
die Abfälle der eigenen Biererzeugung verarbeitet, so ist die der Abfindungsberechnung 
zu Grunde zu legende Materialmenge nicht nach der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauche 
bestimmten Brennvorrichtung (IS. 55 und 56 der Instruktion), sondern nach der zur 
Bierbereitung verwendeten Malzquantität zu bemessen. 
(Art. 25 Ziffer 1 Abs. 2 des Gesetzes.) 
In diesen Fällen kommt also gar nicht in Betracht, zu welchem Theile die Brenn- 
blase gefüllt wird und wie viele Materialabtriebe innerhalb der deklarirten Abfindungs- 
periode stattfinden, es wird vielmehr ohne Rücksicht auf die Konstruktion und 
Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung die Materialmenge, welche der Auf- 
schlagberechnung zu Grunde gelegt wird, lediglich aus der vom Betheiligten zur Bierbe- 
reitung verwendeten und der Aufschlageinnehmerei durch die Ausstellung der Poletten, 
Führung der Manualien und Polettentagebücher ohnehin bekannten Malzmengen berechnet 
und der Aufschlag aus der hienach gefundenen Zahl unter Zugrundlegung eines Steuer- 
satzes von 50 vom Hektoliter Brauereiabfälle festgestellt. 
2) Um den Abfindungsbetrag berechnen zu können, ist es also nur nöthig, zu wissen 
a) wie viel Malz zur Erzeugung jener Bierquantitäten verwendet wurde, deren 
Rückstände abgetrieben werden sollen und 
b) welche Menge solcher Rückstände auf 1 Hektoliter Malz treffen. 
Die Aufschlagabfindung nach Maßgabe des Art. 25 Ziff. 1 Abs. 2 ist nur in 
jenen Fällen zulässig, in welchen der Betheiligte für alle während einer Bier- 
sudperiode aus den zur Braun= und Weiß-Bierbereitung verwendeten
	        
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