Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Malzquantitäten erhaltenen, zur Branntweinbereitung geeigneten Abfälle 
den Branntweinaufschlag entrichtet. 
Hienach bietet, da nach einem billig bemessenen Durchschnittssatz bis auf Weiteres 
anzunehmen ist, daß auf 1 Hektoliter Braumalz 25 Liter in der Brennerei verwendbare 
Abfälle treffen und die vom Ausschlagpflichtigen innerhalb einer Biersudperiode zum 
Bierbrauen verwendeten Malzmengen ohnehin bekannt sind (ekr. Ziffer 1), die Berech- 
nung der Abfindungssumme keine Schwierigkeit; es würde sich, wenn z. B. die Abfälle 
von 1200 Hektoliter Malz zu Branntwein verarbeitet worden sind, die aufschlagpflichtige 
Materialmenge auf 300 Hektoliter und der Abfindungsbetrag auf 150 X erstellen. 
3) Die Aufschlagschuldigkeit ist bei dieser Art der Abfindung nicht für die Abfälle 
jeder einzelnen zur Biererzeugung verwendeten Malzquantität, sondern erst am Schlusse 
jedes Vierteljahres auf Grund der Vorträge in den betreffenden Manualien rc. für die 
Abfälle des dortselbst für die einzelnen Branntweinbrenner ausgewiesenen Gesammt-Viertel- 
jahrs-Malzverbrauchs zu berechnen. 
4) Diese Abfindung findet statt auf dem Wege eines freien Uebereinkommens 
zwischen den betheiligten Brennern und der Aufschlageinnehmerei; das Uebereinkommen 
ist auf je ein volles Betriebsjahr abzuschließen. Wollen die betheiligten Brauereibrenner 
dieses Uebereinkommen nicht abschließen, so unterliegen sie dem Materialaufschlag nach 
Art. 4 des Gesetzes. Auf umgeschlagenes Bier findet diese Art der Abfindung über- 
haupt keine Anwendung. 
5) Eine aus was immer für einem Grunde eintretende Beschränkung in der Ver- 
wendung der Brauereiabfälle wird bei der Berechnung der aufschlagpflichtigen Material= 
menge nicht in Betracht gezogen. Nachlaß kann nur in den Fällen des F. 5 Ziffer 9 
der Instruktion und beim Vorhandensein der dortselbst erwähnten Voraussetzungen ge- 
währt werden. 
Petriebsvorschriften. 
g. 68. 
Betriebsanmelbung und Feststellung des Aufschlags. 
1) Der Betrieb ist bei der erstmaligen Anmeldung im Betriebsjahre mindestens 
drei Tage, bei den folgenden Anmeldungen aber spätestens am Tage vor der ersten 
16“
	        
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