Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Einmaischung beziehungsweise dem ersten Brennlage der Ausschlageinnehmerei des Bezirkes 
knach dem auliegenden mit Probeeinträgen versehenen Muster Beilage XXIV schriftlich 
zu erklären. "1 
(Art. 25 Ziffer 2 Abs. des Gesetzes.) 
2) Diese Erklärung, welche insbesondere die zum Brennen bestimmte Stoff-Gattung 
und die Maisch= (Material-) und Lutterabtriebszeit, sowie die in Betrieb zu setzenden 
Brennvorrichtungen nachzuweisen hat, muß in doppelter Ausfertigung übergeben, und 
darf dazu nur das von der Aufschlagverwaltung unentgeltlich zu liefernde Formular 
benützt werden. 
Dem Formular ist eine Anleitung für den Brennereibesitzer vorgedruckt, welche 
derselbe genau zu beachten hat. 
3) Die Einnehmerei hat sofort nach Uebergabe der Betriebserklärung zu prifen, 
ob bei Anfertigung derselben richtig verfahren wurde und die in der vorgedruckten An- 
leitung gegebenen Vorschriften beachtet worden sind, sowie insbesondere, ob die gesetzlichen 
Voraussetzungen (efr. Art. 5 des Gesetzes und §§. 55 und 56 der Instruktion) zur 
Zulassung der Brennerei zur Aufschlag-Abfindung und die in §. 19 Ziffer 4 der In- 
struktion allegirten allgemeinen Voraussetzungen zum Betriebsbeginne gegeben sind. 
Sollte sich bei dieser Prüfung irgend ein Mangel ergeben, so ist die Betriebs- 
erklärung entweder sofort von kurzer Hand zu berichtigen — was insbesondere bei allen 
unwesentlichen Mängeln zu geschehen hat — oder an den Betheiligten zurückzugeben, 
und wird dieselbe in diesem letzteren Falle als nicht eingereicht angesehen. Sodann hat 
der Aufschlageinnehmer in beiden Exemplaren die Spalten 1 mit 16 auszufüllen, in 
Spalte 17 den Abfindungsbetrag festzustellen und durch Beisetzung seiner Namensunter- 
schrift und des Datums in Spalte 18 die Betriebserklärung zu genehmigen. 
(Art. 25 Ziffer 2 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Das eine Exemplar derselben wird, nachdem beide Exemplare mit den Buchstaben 
A und B bezeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind, an den Ausschlagpflichtigen 
ausgehändigt und muß von ihm an einem den Aufschlagbediensteten jederzeit zugänglichen 
Orte in der Brennerei eventuell in der Wohnstube noch vor Beginn des Betriebs nieder- 
gelegt, dortselbst aufbewahrt und unbeschädigt erhalten und binnen drei Tagen nach Ablauf 
der Abfindungsperiode an die Aufschlageinnehmerei zurückgeliefert werden. 
(Art. 25 Ziff. 2 Abs. 3 des Gesetzes.)
	        
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