Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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**l schriftliches Uebereinkommen nach dem anliegenden Muster Beilage XXV mit der Auf- 
schlageinnehmerei ihres Bezirkes für die Dauer je eines Betriebsjahres abzuschließen. 
Das Uebereinkommen, welches zugleich als Betriebserklärung gilt, ist in doppelter 
Ausfertigung herzustellen und das eine Exemplar dem Betheiligten, welcher dasselbe 
3 Tage nach Ablauf der Abfindungsperiode wieder an die Einnehmerei zurückliefern muß, 
auszuhändigen, das andere aber bei der Einnehmerei zurückzubehalten. 
Im Uiebrigen finden auf die weitere Behandlung dieser beiden Exemplare die Be- 
stimmungen in Ziffer 166 oben sinngemäße Anwendung. 
Die Berechnung des Abfindungsbetrags erfolgt am Schlusse jedes Quartals auf 
Grund der nach Ausweis des Manuals in der betreffenden Brauerei im bezüglichen 
Quartale gebrochenen Malzmenge in der auf der zweiten Seite des Formulars exempli- 
fizirten Weise. 
Dem Ausschlagpflichtigen ist seine Branntweinaufschlagschuldigkeit zugleich mit seiner 
Malzaufschlagschuldigkeit bekannt zu geben. 
Dem Anmeldungsregister ist in jedem Quartale eine beglaubigte Abschrift des Ueber- 
einkommens, welche die Berechnung der Aufsschlagschuldigkeit für das betreffende Quartal 
zu enthalten hat, beizulegen, dem Anmeldungsregister für das III. Quartal jeden Jahres 
aber das vom betheiligten Brenner zurückgelieferte Eremplar des Uebereinkommens bei- 
zufügen. 
G. 59. 
Benützung von Destillirgeräthen rc. während der Abfindungsperiode. 
1) Währenb der Abfindungsperiode dürfen keine andern Destillirgeräthe als die in 
der Betriebserklärung angegebenen benützt und diese Geräthe in ihrer Beschaffenheit und 
Einrichtung nicht verändert werden; auch ist es nicht gestattet, während einer Abfind- 
ungsperiode andere als die erklärten Stoffe von einerlei Steuersatz in Verwendung zu 
nehmen. 
(Art. 25 Ziff. 3 des Gesetzes.)
	        
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