Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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und für die landwirthschaftlichen Brennereien die Abfindungsperioden noch weiter zu kürzen, 
wenn sich hiefür ein Bedürfniß herausstellen sollte und vom Standpunkte der Gefälls- 
sicherheit aus kein Bedenken besteht. 
2) Bei sich ergebenden Zwischenräumen im Betriebe kann die Abfindung entweder 
einzeln für jeden Betriebsabschnitt (Abfindungsperiode) gewährt oder sogleich auf sämmtliche 
Betriebsabschnitte innerhalb eines und desselben Kalendermonats erstreckt werden. 
(Art. 25 Ziff. 5 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Hienach erscheint es unbedenklich zulässig, innerhalb eines Kalendermonates mehrmals 
Betriebserklärungen abzugeben, oder eine Betriebserklärung auf mehrere Abfindungsperioden 
auszudehnen; es wird hiebei nur erfordert, daß jede Abfindungsperiode 
a) bei landwirthschaftlichen Brennereien auf mindestens 12 Stunden, 
b) bei Eigenbrennern auf mindestens 24 Stunden d. i. einen Tag und 
) bei andern Brennern auf mindesiens 72 Stunden d. i. drei Tage 
sich erstreckt. 
Landwirthschaftliche Brenner können von 12 Stunden ab auf weitere je vier Stunden 
(z. B. auf 16 und 20 Stunden), Eigenbrenner und andere Brenner aber nur auf je 
volle weitere 24 Stunden G. B. auf 48, 72 2c. Stunden — zwei, drei 2c. Tage — 
beziehungsweise auf 96, 120 2c Stunden — vier, fünf rc. Tage —) abgefunden werden, 
wobei noch bemerkt wird, daß die Abfindungsperiode zu jeder Stunde (z. B. 7 Uhr 
Morgens 2c.) beginnen kann. 
Landwirthschaftliche Brennereien haben auf die Begünstigung in F. bb Ziff. 1 
Abs. 2 der Instruktion nur dann Anspruch, wenn sich die Abfindungsperiode auf mindestens 
je einen ununterbrochenen vollen Tag oder je eine ununterbrochene volle Woche erstreckt, 
so daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 oder mehr Stunden diese 12 oder 
mehr Stunden bei der Aufschlagberechnung ganz in Ansatz kommen, wogegen bei einer 
Abfindungsperiode von ununterbrochen 24 oder 36 Stunden nur 21 beziehungsweise 
33 Stunden und bei einer solchen von 48 oder 60 Stunden nur 42 beziehungsweise 
54 Stunden rc. in Anrechnung zu bringen sind. 
3) Zwischenräume der vorbezeichneten Art werden vorzugsweise bei landwirthschaft- 
schaftlichen Brennereien eintreten, da dieselben ihren Brennereibetrieb hauptsächlich nach 
dem Bedarf an Schlempe richten.
	        
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