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Die Betriebsabschnitte können hier von den Betheiligten innerhalb je eines Monats
ganz nach Bedürfniß gewählt werden, so daß es zuläßig ist, für alle Tage des Monats
oder nur für einzelne Tage oder für je über den zweiten oder den dritten oder den
siebenten 2c. Tag und zwar für je 12 bis 24 Stunden für jeden dieser Tage zusammen
oder einzeln den Betrieb zu erklären.
Der Aufschlagbetrag ist für alle in eine Betriebserklärung aufgenommenen Abfind-
ungsperioden zusammen zu berechnen.
4) Wenn bei Maischbrennereien die bei der Abfindung ursprünglich deklarirte Zeit
(Abfindungsperiode) zum Abtriebe der Maische nicht ausreicht, so kann eine Verlängerung
auf weitere je vier Stunden eintreten, es muß aber alsdann eine neue Betriebserklärung
abgegeben und der Aufschlag für die einzelnen Stunden berechnet werden, und darf
zwischen der ersten und zweiten Abfindungsperiode kein Zeitzwischenraum liegen.
Bei andern Brennereien kann in solchen Fällen nur eine neue Abfindung nach
Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 1 und 2 oben stattfinden.
5) Die Frist von der erstmaligen Einmaischung mehliger Stoffe bis zum Beginne
der Brennzeit ist nach der Bestimmung zu Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes zu
bemessen
(Art. 25 Ziff. 5 Abs. 2 des Gesetzes efr. auch § 36 Ziff. 1 Abs. 2 der Instruktion).
Wegen allenfallsiger Erweiterung der Gährfrist in einzelnen unbedenklichen Fällen
findet die Bestimmung in F. 36 Ziff. 2 der Instruktion hier gleichmäßige Anwendung,
wogegen die Vorschriften in Art. 23 Ziff. 1 und 5 und Art. 24 Ziff. 3 des Gesetzes
auf die Abfindungsbrennereien nicht anwendbar sind.
S. 62.
Abfindung im Wege des freien Uebereinkommens.
1) Welche Brennereien im Wege des freien Uebereinkommens zur Aufschlagabfindung
zugelassen werden können, ist in S. 53 Ziff. 3 der Instruktion näher angegeben.
Wenn gegen die Erklärung des Betheiligten eine Erinnerung nicht besteht, so ist
zwischen diesem und der Aufschlageinnehmerei das Uebereinkommen schriftlich nach Maß-
gabe des anliegenden, die Vertragsbedingungen enthaltenden Musters Beilage XXVI in
doppelter Ausfertigung abzuschließen.
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